(1) Die auf Stempelpapier abzufassenden Gesuche für die Förderung gemäß Artikel 1 sind, wenn es sich um die Förderung eines Jahresprogrammes handelt, innerhalb Februar jeden Jahres beim Verwaltungsamt für Umweltschutz einzureichen. Bei Einzelprojekten sowie ad-hoc-Initiativen können die Gesuche jederzeit eingereicht werden.
(2) Den Ansuchen um Beiträge oder Beihilfe sind folgende Unterlagen beizulegen:
- a) Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres, wenn es sich um die Förderung eines Jahresprogrammes handelt,
- b) Abrechnung des vergangenen Jahres, wenn es sich um die Förderung eines Jahresprogrammes handelt,
- c) Beschreibung der im Jahresprogramm vorgesehenen Tätigkeit oder der geplanten Initiative, wenn es sich um einzelne Projekte handelt,
- d) Kostenvoranschlag für die vorgesehene Tätigkeit,
- e) Finanzierungsplan für die vorgesehene Tätigkeit,
- f) Erklärung, aus welcher hervorgeht, ob für die fragliche Initiative oder das Projekt bereits ein bezügliches Beitragsansuchen bei anderen Ämtern oder öffentlichen Körperschaften eingereicht wurde oder ob dafür von diesen bereits ein Beitrag gewährt wurde,
- g) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition,
- h) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt,
- i) Gründungsakt und Satzung der Gesellschaft, der Körperschaft oder des Vereines, wenn zum ersten Mal um einen Beitrag angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.
(3) Die dem Gesuch beizulegenden Unterlagen müssen die Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen ermöglichen, die zur Beurteilung des Gesuches und zur Bereitstellung der vorgesehenen Förderungen erforderlich sind.
(4) Änderungen am Gründungsakt oder der Satzung müssen in jedem Fall umgehend schriftlich dem zuständigen Verwaltungsamt mitgeteilt werden.
(5) Die Landesverwaltung darf alle weiteren Unterlagen verlangen, die zur genauen Überprüfung der rechtlichen und de-facto-Umstände notwendig sind.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.