(1) In Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, bestimmen die Karteien und Verzeichnisse mit den Verarbeitungsmodalitäten und den Schutzmaßnahmen, die auf der Internetseite www.provinz.bz.it/privacy aktiviert und von den einzelnen Organisationseinheiten des Landes jährlich bis zum 28. Februar aktualisiert werden, die Typen von personenbezogenen, sensiblen und Gerichtsdaten, deren Verarbeitung bei der Autonomen Provinz Bozen erlaubt ist, sowie die Vorgänge, die in Bezug auf die Zwecke von relevantem öffentlichen Interesse laut Artikel 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 85, 86, 95 und 112 des genannten Legislativdekretes ausgeführt werden dürfen.
(2) Das Verzeichnis der Verarbeitungen und die Karteien der Landesverwaltung laut Absatz 1 werden vom Generaldirektor nach Rücksprache mit der Datenschutzbehörde im Sinne des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, genehmigt.11)
(3) Das Verzeichnis der Verarbeitungen und die Karteien, die mit dem zentralen Informatiksystem verfasst werden, werden auf der Internetseite der Landesverwaltung veröffentlicht.
(4) Bevor die nach dieser Verordnung festgelegten sensiblen und Gerichtsdaten verarbeitet werden, ist, vor allem, wenn sie nicht beim Betroffenen erhoben wurden, zu überprüfen, ob sie für die jeweils verfolgten Zwecke einschlägig, vollständig und unentbehrlich sind.
(5) Die nach dieser Verordnung festgelegten Vorgänge sind zur Verfolgung relevanter Zwecke von bestimmtem öffentlichem Interesse und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen sowie der anderen von Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen zulässig, sofern sie zur Wahrnehmung der jeweils angegebenen Pflichten oder Aufgaben unentbehrlich sind.
(6) Daten, die in Widerspruch zu den einschlägigen Datenschutzbestimmungen (Artikel 11 und Artikel 22 Absatz 5 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196) verarbeitet wurden, dürfen nicht verwendet werden.12)