(1) Bis zur Verabschiedung einer organischen Regelung der Programme der verschiedenen Ausbildungskurse und der entsprechenden Prüfungen für die Erlangung der beruflichen Qualifikationen und der entsprechenden Fachdiplome und Befähigungsnachweise, werden jene Lehrprogramme der Landes-Landwirtschaftsschule "Fürstenburg" in Burgeis/Mals, der Landes-Obst- und Weinbauschule "Laimburg" in Pfatten, der Landes-Landwirtschaftsschule "Mair am Hof" in Dietenheim/Bruneck, der Landes-Landwirtschaftsschule "Salern" in Vahrn, der Landes-Hauswirtschaftsschule Kortsch, der Landes-Hauswirtschaftsschule "Frankenberg" in Tisens, der Landes-Hauswirtschaftsschule Dietenheim in Bruneck, der Landes-Hauswirtschaftsschule "Griesfeld" in Neumarkt, der Landes-Hauswirtschaftsschule Haslach in Bozen, der Landes- Hauswirtschaftsschule "Bühlerhof" in Sarns/Brixen bestätigt, welche mit den Lehrplänen der Berufsbildungskurse der staatlichen Fachlehranstalten im Sinne des Dekretes des Unterrichtsministers vom 24. April 1992 grundsätzlich übereinstimmen.
(2) Der positive Abschluß des Bienniums in einer der Schulen laut Absatz 1 ermöglicht die Einschreibung aufgrund der jeweiligen Fähigkeiten und Begabung,
- a) direkt in das dritte Jahr zur Erlangung des entsprechenden Fachdiplomes,
- b) direkt in ein drittes Jahr der entsprechenden Fachlehranstalt zur Erlangung des Fachdiplomes,
- c) mit eventuellen Zusatzprüfungen in ähnliche Kurse anderer Fachrichtungen,
- d) mit den erforderlichen Prüfungen in das dritte Jahr einer anderen Oberschule
(3) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juli 1993, Nr. 29 ist widerrufen.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird. Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.