Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Februar 1991, Nr. 6.
(1) Die Einrichtungen der Berufsausbildung sind auch für die didaktische Vorbereitung auf die Übungen und zur Weiterbildung des Lehrpersonals zu nutzen.
(2) Der Verbrauch von Material und die Verwendung der Ausstattung für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten fallen unter die üblichen Erfordernisse für den Unterricht.