Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Februar 1991, Nr. 6.
(1) Im Bereiche der Berufsausbildung können Gratisarbeiten für Dritte - nicht aber für Landesbedienstete und ihre Familienangehörigen - durchgeführt werden, die bei Auftragserteilung jedes Risiko und jede Verantwortung für Mängel an den Arbeiten - auch größeren Ausmaßes - übernehmen müssen, nachdem es sich um Arbeiten handelt, die von Schülern im Zuge ihrer Ausbildung ausgeführt wurden.
(2) Die Aufträge laut Absatz 1 dürfen ausschließlich Arbeiten betreffen, die vom Unterrichtsplan gemäß Artikel 1 vorgesehen und vom Direktor der Schule genehmigt worden sind; das erforderliche Material muß vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
(3) Friseur- und Schönheitspflegeschüler/innen können sich für die praktischen Übungen der Modelle ihrer Wahl bedienen, und die dabei zu verwendenden Materialien werden von der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt.