Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Februar 1991, Nr. 6.
(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung in den verschiedenen Berufssparten wird nach einem Unterrichtsplan abgewickelt, der am Beginn eines jeden Schuljahres vom Kollegium der Lehrer für den allgemein bildenden und den fachbezogenen theoretischen und praktischen Unterricht erstellt wird.
(2) Die Inhalte werden im Laufe des Schuljahres periodisch überprüft und können bei Notwendigkeit etwaigen neuen Erfordernissen angepaßt werden.
(3) Die praktischen Übungen der verschiedenen Berufssparten in den Einrichtungen der Berufsausbildung sind Bestandteil der Ausbildung.
(4) Im praktischen Unterricht und bei Prüfungen in den verschiedenen Sparten der Berufsausbildung werden die Arbeitstechniken mit entsprechenden Maschinen und Geräten an allgemein gebräuchlichen Werkstoffen und Gegenständen, die von der Schule zur Verfügung gestellt werden, angewandt; bei den Übungen werden Gegenstände und Gesellenstücke erzeugt oder es werden Arbeitsproben oder Reparaturen ausgeführt.