(1) Die Zubereitung, die Herstellung, die Verteilung und die Verabreichung von Speisen und Getränken sind Teil des Lehr- und Ausbildungsprogrammes der Landesberufsschulen für das Gastgewerbe.
(2) Im Rahmen dieser Programme und soweit Speisen und Getränke verfügbar sind, sind folgende Personen zum kostenlosen Verzehr berechtigt:
- a) die Teilnehmer an Lehrabschlußprüfungen, an Befähigungsprüfungen und an Meisterprüfungen (Prüflinge und ihre Familienangehörigen, Prüfer und Beobachter),
- b) die Gäste, die zu besonderen Anlässen oder Veranstaltungen der Schule wie Weihnachtsfeier, Diplomverleihung, gastronomische Spezialitätentage, Wettbewerbe für Schüler geladen sind,
- c) Schülergruppen und ihre Begleitpersonen, die zum Zweck der Berufsfindung die Schule besuchen,
- d) Fachleute und Referenten, die von der Schule zum Unterrichten oder Vortragen bei Kursen oder im Rahmen der Lehr- und Ausbildungstätigkeit oder der Unterrichtsplanung beauftragt werden,
- e) weitere Personen, die aus dienstlichen Gründen, aus Arbeitsgründen oder als Berater an der Schule anwesend sind.
(3) Im Rahmen des Lehr- und Ausbildungsprogrammes und im Einvernehmen mit der Direktion der Schule können zum Verzehr von Mahlzeiten, zum Selbstkostenpreis der verabreichten Speisen und Getränke, zugelassen werden:
- a) die Berufsschulinspektoren, -direktoren und -lehrer,
- b) die Absolventen der Schulen und die Teilnehmer an Führungen an der Schule zum Zweck der Berufsausbildung und der Weiterbildung,
- c) die Teilnehmer an offiziellen Essen oder an Werbeveranstaltungen oder Empfängen, die von Mitgliedern der Landesregierung veranlaßt werden und die zu Lasten der Verwaltung sind.
(4) Im Rahmen der Lehr- und Ausbildungsprogramme und im Einvernehmen mit der Direktion der Schule können an Dritte Speisen und Getränke gegen Bezahlung eines mit der Direktion der Schule zu vereinbarenden Preises verabreicht werden, der nicht unter dem Selbstkostenpreis der verwendeten Lebensmittel und Getränke liegt und, je nach Höhe der allgemeinen Spesen, zwischen 30% und 100% angehoben wird.
(5) Die Kostenbefreiungen und die Preise für die Verpflegung zugunsten der Personen, die im Artikel 3 der genehmigten Durchführungsverordnung mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 20. Februar 1974, Nr. 15, angeführt sind, bleiben aufrecht.