(1) Beim Einfüllen, Zubereiten und Umfüllen der Spritzbrühe ist darauf zu achten, daß keine Flüssigkeit auf den Boden verschüttet oder in Gewässer geleitet wird.
(2) Es ist verboten, die für die Verteilung von Pflanzenschutzmitteln verwendeten Geräte in Ortschaften oder in der Nähe von Wasserläufen, Brunnen, Quellen, Gräben und öffentlichen Brunnen zu reinigen.
(3) Eventuelle Spritzbrühreste sowie das zur Reinigung der Geräte benutzte Wasser dürfen nur auf eigenem Grund ausgesprengt werden.