(1) Der Landwirt ist für die richtige Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Anwendung der Pflanzenschutzmittel verantwortlich.
(2) Die Aufsicht über die Befolgung dieser Bestimmungen obliegt dem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften ermächtigten Personal der Landesassessorate für Gesundheitswesen, Umweltschutz und Landwirtschaft und der Sanitätseinheiten sowie dem Personal anderer ermächtigter Verwaltungen.
(3) Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird mit den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen geahndet.