Prüfungen in den theoretischen Fächern:
(1) Jedes Unterrichtsfach ist Prüfungsfach. Jeder Kandidat hat in jedem Fach eine mündliche Prüfung vor einer eigenen Kommission abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung ernannt und ist zusammengesetzt aus:
- a) dem Direktor der Schule als Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter,
- b) den Lehrern, die die Prüfungsfächer unterrichtet haben,
- c) dem Lehrassistenten,
- d) einem Vertreter der Abteilung, zuständig für Gesundheitswesen, der vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.
(3) Der Kommission gehören außerdem jeweils jene Lehrkräfte an, die das Prüfungsfach unterrichtet haben. Sie dürfen als Prüfer nicht ersetzt werden.
(4) Der Sekretär verrichtet die Verwaltungsarbeit der Schule und redigiert die Prüfungsprotokolle.
(5) Die Bewertung der Prüfungen wird in Zehnteln ausgedrückt. Ein Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn er eine Bewertung von mindestens sechs Zehnteln erlangt.
(6) Jede Prüfung, die mit "ungenügend" bewertet wird, kann frühestens nach einem und spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(7) Wer jedoch in mehr als drei Fächern pro Ausbildungsjahr die Bewertung "ungenügend" hat, ist vom weiteren Besuch des Ausbildungslehrganges mit sofortiger Wirkung auszuschließen.
(8) Eine Prüfung, die mit "ungenügend" bewertet wurde, kann nur einmal wiederholt werden. Ein "ungenügend" - auch nur in einem Fach - bei der Nachprüfung hat ebenfalls den sofortigen Ausschluß vom weiteren Besuch des Lehrganges zur Folge.
(9) Kandidaten mit Nachprüfungen müssen bis zum Zeitpunkt, zu dem die Nachprüfungen anberaumt sind, auf jeden Fall alle weiteren Vorlesungen und Übungen besuchen.
(10) Die Beurteilung wird grundsätzlich vom Prüfer vorgeschlagen. Sie muß einstimmig beschlossen werden. Ist keine Einigung möglich, so ist das Urteil des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(11) Bleibt ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt fern, wird die entsprechende Prüfung mit "ungenügend" bewertet. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.
(12) Begründet ein Kandidat sein Fernbleiben von einer Prüfung, und legt er entsprechende Unterlagen vor, so entscheidet die Prüfungskommission, ob die Prüfung neu oder als Nachprüfung angesetzt wird.
Prüfungen in den praktischen Fächern:
(13) Nach Abschluß der praktischen Ausbildung hat jeder Kandidat vier Prüfungen abzulegen, und zwar in folgenden Sachbereichen:
- - Lebensmittelhygiene,
- - Tierhygiene,
- - Lärm/Luft,
- - Boden/Wasser.
(14) Jeder Kandidat hat vor der Kommission eine Probe zu entnehmen, die korrekte Zulieferung ans Labor vorzubereiten, den entsprechenden Bericht abzufassen und das Ergebnis in einem Gespräch vor der Prüfungskommission darzulegen.
(15) Die Prüfungskommission ist im Sinne von Absatz 2 zusammengesetzt.
(16) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen über die "theoretische Prüfung" sinngemäß anzuwenden. 4)