(1) Jeder Schüler hat eine mündliche Prüfung über alle in Artikel 11 angegebenen Fächer abzulegen, die im jeweiligen Jahr gelehrt wurden.
(2) Die Teilprüfungen sind von der Lehrkraft abzunehmen, die das entsprechende Fach gelehrt hat; Beisitzende sind der medizinische Leiter und die für die Durchführung des Unterrichts verantwortliche Person und die Lehrhebamme.
(3) Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu verfassen, die dem zuständigen Landesamt zu übermitteln ist.
(4) Zur Bewertung der Prüfungen können folgende Urteile abgegeben werden:
- - sehr gut;
- - gut;
- - befriedigend;
- - genügend;
- - ungenügend.
(5) Jede Prüfung, die mit "ungenügend" bewertet wird, darf frühestens nach einem und spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(6) Wer in mehr als drei Fächern pro Ausbildungsjahr die Bewertung "ungenügend" hat, ist vom weiteren Besuch des Ausbildungslehrganges mit sofortiger Wirkung auszuschließen.
(7) Eine Prüfung, die mit "ungenügend" bewertet worden ist, kann nur einmal wiederholt werden. Ein "ungenügend" - auch nur in einem Fach - bei der Nachprüfung hat ebenfalls den sofortigen Ausschluß vom Ausbildungslehrgang zur Folge.
(8) Kandidaten mit Nachprüfungen müssen bis zum Zeitpunkt, zu dem die Nachprüfungen anberaumt sind, auf jeden Fall alle weiteren Vorlesungen und Übungen besuchen.
(9) Die Benotung wird grundsätzlich vom Prüfer vorgeschlagen. Sie muß einstimmig beschlossen werden. Ist keine Einigung möglich, so ist das Urteil des medizinischen Leiters ausschlaggebend.
(10) Der Termin für die Nachprüfung ist im Einvernehmen mit den betroffenen Kandidaten festzulegen.
(11) Bleibt ein Kandidat von der Prüfung unentschuldigt fern, wird die entsprechende Prüfung mit "ungenügend" bewertet. Die Prüfung kann nur mehr einmal abgelegt werden.