(1) Eine nochmalige Lieferung von Prothesen derselben Art ist zulässig im Falle von Abnützung, von zufälliger Beschädigung, von Verlust der Prothese, oder wenn diese nicht mehr paßt, weil der Prothesenträger im Wachstumsalter ist.
(2) Eine nochmalige Lieferung von Prothesen ist im Abstand von wenigstens 6 Monaten nach der vorhergehenden Bewilligung zulässig, und zwar je nach Art der Prothese und je nach den entsprechenden Umständen - wie in der Folge beschrieben - und vorausgesetzt, daß eine Reparatur wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.
(3) Das Ansuchen um eine nochmalige Lieferung muß mit geeigneten Unterlagen versehen sein oder einer entsprechenden Erklärung bei Verlust oder Beschädigung.
(4) Die Lieferung von orthopädischem Schuhwerk kann, was Erwachsene angeht, nach einem Zeitraum von wenigstens 12 Monaten wiederholt werden, bei Minderjährigen je nach dem Alter, in der Regel nach 6 oder 12 Monaten und, wenn dringend nötig, auch vor Ablauf von 6 Monaten, wobei die wachstumsbedingten Sonderbedürfnisse der Minderjährigen zu berücksichtigen sind.
(5) Eine nochmalige Lieferung von Prothesen kann unter Einhaltung der nachstehenden Zeitabstände nach der vorhergehenden Lieferung bewilligt werden:
Stützapparate bei Wirbelsäulenverkrümmungen
(Thorax-Kopfgips, orthopädische Mieder u.ä.): 1 Jahr
normale Schmuckhand bei amputierter oberer Extremität: 4 Jahre
Kunststoff-Schmuckhand bei amputierter oberer Extremität: 6 Jahre
normale Arbeitsprothese bei amputierter oberer Extremität: 3 Jahre
Kunststoff-Arbeitsprothese bei amputierter oberer Extremität: 7 Jahre
pneumatische Prothese für obere Extremität: 6 Jahre
myoelektrische Prothese für obere Extremität: 7 Jahre
Prothese bei Oberschenkelamputation oder
bei Hüftexartikulation: 3 Jahre
Kunststoff-Haftprothese bei Oberschenkelamputation: 4 Jahre
normale Prothese bei Beinamputation: 2 Jahre
Kunststoff-Haftprothese bei Beinamputation: 3 Jahre
normale oder Kunststoff-Fußprothese: 1 Jahr
(6) Bei Minderjährigen muß ein Austausch von orthopädischen Prothesen unter Berücksichtigung aller entwicklungsbedingten Umstände, die eine häufige Erneuerung der Prothesen erfordern können, bewilligt werden, und zwar auch schon vor Ablauf des Mindestzeitabstandes von 6 Monaten.
(7) Ein Austausch von Rollstühlen kann nach Ablauf folgender Zeitabstände bewilligt werden:
- - bei handbetriebenen Rollstühlen: nach jeweils 6 Jahren
- - bei handbetriebenen Rollstühlen, wenn der Invalide arbeitet oder Sport betreibt: nach jeweils 3 Jahren
- - bei Rollstühlen, die mit Verbrennungsmotor betrieben werden: nach jeweils 6 Jahren
- - bei elektrisch betriebenen Rollstühlen: nach jeweils 5 Jahren.
(8) Eine Lieferung von Hilfsmitteln besonderer Art wie orthopädischen Rollstühlen, Gehstützen, orthopädischen Betten, Hebegeräten u.ä., die nicht nach ärztlicher Vorschrift anzupassen sind, sowie anderer Hilfsmittel kann nur in Ausnahmefällen, die ausführlich belegt und begründet sein müssen, wiederholt werden.
(9) Ein Austausch von Hörgeräten und Laryngophonen kann bei Erwachsenen 3 Jahre nach der ersten Lieferung bewilligt werden; Hörgeräte für Minderjährige können immer dann durch neue ersetzt werden, wenn es notwendig ist, ein Gerät mit anderen technischen Eigenschaften zu verwenden: in diesem Fall müssen seit der vorhergehenden Lieferung mindestens 12 Monate verstrichen sein.