Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen über den medizinischen Hilfsberuf des Orthopädiemechanikers (sie sind im kgl. Dekret vom 31. Mai 1926, Nummer 1334, enthalten), wird mit dieser Verordnung in der Provinz Bozen - im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28 - die Ausbildung für den medizinischen Hilfsberuf des Orthopädieschuhmachers geregelt und der Überwachung seitens der Gesundheitsbehörde unterstellt.
(1) Der entsprechende Befähigungsnachweis kann in einem theoretisch-praktischen Lehrgang mit Abschlußprüfung erlangt werden.
(1) Der im vorhergehenden Artikel genannte Kurs wird vom Landesausschuß durchgeführt, wobei für die praktische Unterweisung die für die Berufsausbildung vorgesehenen Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Der Unterricht kann auch in Abendkursen erteilt werden.
(2) Der Kurs ist der Aufsicht des Landesrates für Gesundheitswesen unterstellt, der sie über den Landesamtsarzt oder einen anderen eigens beauftragten Arzt, der Beamter sein muß, ausübt.
(3) Der Leiter und der Lehrkörper des Kurses werden vom Landesausschuß ernannt und, falls notwendig, beauftragt. Diesem Personal wird für die Leitung bzw. für den Unterricht derselbe Stundenlohn ausbezahlt, wie er in ähnlichen Schulen und Kursen, die von Krankenhauskörperschaften geführt werden, vorgesehen ist.
(1) Die Bewerber um Zulassung müssen die Befähigung zur selbständigen Ausübung des Schuhmacherhandwerks im Sinne der Rechtsvorschriften des Landes besitzen.
(2) Das Zulassungsgesuch ist auf Stempelpapier abzufassen und innerhalb des jährlich neu festgelegten Termins dem Landesrat für Gesundheitswesen zu übermitteln. Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
(1) Vor der Zulassung zum Kurs werden die Anwärter einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, in der festgestellt wird, ob sie für den Besuch des Kurses und für die Ausübung des Berufes geeignet sind.
(1) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, die theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden zu besuchen. Teilnehmer, die insgesamt mehr als ein Drittel der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden versäumen, werden zur Abschlußprüfung nicht zugelassen.
(1) Die Unterrichtsfächer sind die folgenden:
Anatomie 80 Stunden
Pathologie des Bewegungsapparates und Orthopädie 180 Stunden
anatomisches Zeichnen 20 Stunden
Hygiene 20 Stunden
Kenntnisse in Physik 10 Stunden
Heilgymnastik 20 Stunden
Allgemeinbildung und Staatsbürgerkunde 15 Stunden
Sanitätsgesetzgebung 15 Stunden
Italienisch oder Deutsch (nicht Muttersprache) 20 Stunden
Werkstattunterricht 180 Stunden
560 Stunden
(1) Am Ende des Lehrganges müssen die Teilnehmer die Abschlußprüfung über alle Unterrichtsfächer vor der Prüfungskommission ablegen, die vom Landesausschuß ernannt wird und zusammengesetzt ist aus:
Sekretär ist ein Beamter der höheren Laufbahn der Landesverwaltung.
(2) Zu den Abschlußprüfungen werden jene Teilnehmer zugelassen, die in der Endbewertung einen Durchschnitt von mindestens sechs Zehnteln erzielt haben.
(3) Die Abschlußprüfungen bestehen aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
(1)
Für jede dieser drei praktischen Prüfungen stellt die Kommission drei Arbeiten zusammen. Ein Prüfungskandidat hat für jede Prüfung eine Arbeit auszulosen.
Die drei ausgelosten Arbeiten werden für die Ausarbeitung zugewiesen.
(2) Bei der Prüfung muß eine gute allgemeine und spezifische Vorbereitung des Kandidaten festgestellt werden. Die Prüfung wird unter Verwendung von geeignetem Material und Werkzeug durchgeführt.
(3) Die Befähigung wird jenen Kandidaten zuerkannt, die in beiden unter den Buchstaben a) und b) genannten Prüfungen eine Bewertung von jeweils wenigstens sechs Zehnteln erzielt haben.
(4) Über sämtliche Prüfungsvorgänge wird vom Sekretär ein Protokoll abgefaßt; es ist auch vom Präsidenten und den Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen.
(5) Ist das Ergebnis der Prüfungen positiv, so stellt das Land die entsprechende Befähigungsbescheinigung aus.
(1) Die Befähigung als Orthopädieschuhmacher berechtigt - außer zur Ausübung der handwerklichen Tätigkeit im Sinne der Rechtsvorschriften des Landes - zur Ausübung folgender Tätigkeiten:
(2) Der Orthopädieschuhmacher darf die fertiggestellten orthopädischen Schuhe im Sinne dieses Artikels erst nach Begutachtung durch den Arzt, der sie verschrieben hat, endgültig anpassen. Die Begutachtung kann entweder durch die Anwesenheit des Arztes beim Anlegen gegeben sein oder aus einer vom Arzt ausgestellten Erklärung hervorgehen.
(3) Auf alles, was in Hinsicht auf die Überwachung der Tätigkeit des Orthopädieschuhmachers durch die Gesundheitsbehörde nicht in dieser Verordnung geregelt ist, werden - soweit möglich - die Rechtsvorschriften über die Ausübung der Hilfsdienste der medizinischen Berufe angewandt.
(1) Das Diplom eines Orthopädieschuhmachermeisters, das bei Inkrafttreten dieses Dekretes im Sinne des Landesgesetzes über die Handwerksordnung von der Provinz bereits ausgestellt ist, befähigt zur Ausübung der Befugnisse gemäß vorhergehendem Artikel in der Provinz Bozen.
(2) Die in der Provinz Bozen ansässigen Schuhmachermeister, die den gleichartigen Titel eines Orthopädieschuhmachers besitzen und ihn im Ausland erworben haben, können, falls dieser dort rechtlich anerkannt ist, vom Landesausschuß ermächtigt werden, die im vorhergehenden Artikel genannten Befugnisse in der Provinz Bozen auszuüben. 2)
(3) Für die Überprüfung der Übereinstimmung des ausländischen Titels müssen die Betroffenen dem Gesuch, das an den Landesrat für Gesundheitswesen zu richten ist, folgende Unterlagen beilegen:
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 83 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
(1) Zum Zweck der Ermächtigung gemäß vorhergehendem Artikel kann der theoretische Unterricht in den medizinischen Fächern durch den Besuch eines Lehrganges, der im Rahmen des Gesundheitsdienstes im italienischen Staatsgebiet abgehalten wird, ergänzt werden. 3)
Art. 12 wurde angefügt durch D.LH. vom 13. Juni 1984, Nr. 13.