(1) Die tägliche Außendienstvergütung, die von Artikel 3 der Anlage 1 des BÜKV vom 12.02.2008, wie durch den BÜKV vom 09.04.08 ersetzt, vorgesehen ist, wird mit Wirkung ab 1.4.2008 folgenden Personalkategorien zuerkannt:
- Fahrer
- Technischer Arbeitsinspektor / Technische Arbeitsinspektorin
- Arbeitsinspektor / Arbeitsinspektorin
- Technischer Arbeitsinspektor-Ingenieur / Technische Arbeitsinspektorin-Ingenieurin
- Technisches Personal des Landesfunkdienstes und der RAS
- Straßenbeschilderungsdienst
- Asphaltierungsgruppe
(2) Die tägliche Außendienstzulage wird im Sonnenjahr gemäß folgenden Bestimmungen, gewährt:
- bis zum 40. Tag im Ausmaß von 6,00 €
- ab dem 41. Tag bis zum 80. Tag im Ausmaß von 8,00 €
- ab dem 81. Tag bis zum 120. Tag im Ausmaß von 10,00 €
- Ab dem 121. Tag im Ausmaß von 12,00€
(3) Die Vergütung laut Absatz 2 steht auch dem vom Direktor der Personalabteilung, nach Besprechung mit den Gewerkschaften, ermittelten Personal zu, das seine Arbeitstätigkeit vorwiegend außerhalb des ordentlichen Dienstsitzes ausübt.
(4) Die Vergütung laut Absatz 2 wird an arbeitsfreien Tagen auf jeden Fall im Ausmaß von 12,00 € gewährt.
(5) Die in diesem Artikel angeführte Vergütung steht im Falle von Außendiensten zum Besuch von Fort- und Weiterbildungskursen nicht zu. Ebenso steht sie für die Teilnahme an Konferenzen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für Besuche von Messen oder ähnlichen Initiativen nicht zu.