Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. Februar 2009, Nr. 8.
(1) Der gegenständliche Kollektivvertrag wird für das Personal des Bereichs der Landesverwaltung angewandt.
(2) Mit dem vorliegenden Vertrag werden jene Kategorien des Personals festgelegt, welche die tägliche Außendienstvergütung erhalten, die vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehen ist. Zudem werden die Modalitäten zur Bestimmung des Ausmaßes der Außendienstvergütung festgelegt.
(3) Er regelt außerdem die Vergütung für die Begleitung der Schüler und Schülerinnen.