(1) Der V.A.S. übt eine Sonderform an Vertretung für alle Arbeiter für die Funktionen betreffend die Gesundheit und die Sicherheit des Personals am Arbeitsplatz sowie für die im Legislativdekret 626/94 vorgesehene Funktion aus.
(2) Der Sicherheitssprecher hat eine Amtsdauer von 4 Jahren und ist wieder wählbar oder bestimmbar. Der Widerruf ist möglich, wenn dies von einem Drittel der wahlberechtigten Arbeiter oder von der ermächtigenden Organisation gefordert wird.
(3) Bei Rücktritt oder Widerruf desselben folgt der erste der Nichtgewählten oder eine neue namhaft gemachte Person nach.
(4) Die V.A.S. üben ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den Verfügungen des Legislativdekretes 626/94 aus und werden pflichtgemäß in allen vom Gesetz vorgesehenen Fällen befragt.
(5) Die V.A.S. werden über die Überwachung informiert, die der Betrieb semestral über die Unfälle und den entsprechenden Statistiken der Kosten durchzuführen hat. Zur Überwachung zählen auch die Unfälle eines Tages.
(6) Die V.A.S werden vom zuständigen Arzt immer dann informiert, wenn Personalfälle auftreten, welche mit Bescheinigung als geeignet erklärt werden.
(7) Die V.A.S. sind immer dann anwesend, wenn Kommissionen vorgesehen sind, welche die Versetzung des Personals oder die Zuteilung der Kleidung behandeln.
(8) Der V.A.S. vereinbart in der Regel mit dem Vorgesetzten die Arbeitszeit für die Durchführung der eigenen ordentlichen Funktionen. Für die Notfälle ist die entsprechende Mitteilung ausreichend.
(9) Für die Ausübung seiner im Legislativdekret 626/94 vorgesehenen Funktionen hat der V.A.S., vorbehaltlich der Mitteilung an den Vorgesetzten, Anrecht auf Zugang zu allen Diensten. Im Falle von Verweigerung muss dieselbe schriftlich begründet werden.
(10) Es obliegt dem V.A.S. dafür zu sorgen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit den Diensten, zu denen er Zugang hat, keine Probleme zufügt.
(11) Der V.A.S. wird im Vorhinein und rechtzeitig in Bezug auf die Abschätzung der Risiken, auf die Festlegung, Programmierung, Verwirklichung und Überprüfung der Vorbeugung im Betrieb bzw. in der Produktivitätseinheit befragt.
(12) Der V.A.S. wird im Vorhinein in Bezug auf die Namhaftmachung der Zuständigen des Dienstes für die Vorbeugung und Sicherheit, Brandvorbeugungsmaßnahmen, der Ersten Hilfe, Evakuierung der Arbeiter befragt.
(13) Der V.A.S. wird in Bezug auf die Organisation der Ausbildung der mit den Brandvorbeugungstätigkeiten und Brandschutz, der Evakuierung, der Ersten Hilfe und der Leitung von Notfallsituationen beauftragten Arbeiter, befragt.
(14) Er bekommt eine angemessene Ausbildung von 32 Stunden und in der Folge von mindestens 16 Stunden an ständiger Weiterbildung pro Jahr bzw. jedes mal wenn Änderungen bezüglich der Organisation der Arbeit, welche auf die Einführung von technologischen und instrumentalen Innovationen zurückzuführen sind. Dieselben sind als verpflichtende Weiterbildung anzusehen und zwar zusätzlich zu jener die für das gesamte Personal bereits vorgesehen ist. Die Ausbildung des V.A.S wird während der Arbeitszeit vorgenommen und wird jedenfalls in jedem Sinne als Arbeitszeit betrachtet.
(15) Sollte der Bildungskurs von einem der paritätischen Organe gemäß Legislativdekret 626/94 oder Landesberufschule gefördert, eingerichtet und organisiert werden, wird die Teilnahme zur Gänze bezahlt, auch wenn dessen Dauer die 32 Stunden überschreitet.
(16) Der V.A.S. erhält die Informationen und die betrieblichen Unterlagen betreffend die Überprüfung der Risiken und der Vorbeugungsmaßnahmen sowie jene betreffend die gefährlichen Substanzen, die Maschinen, die Anlagen, die Organisation der Arbeitsplätze, die Unfälle und die Berufskrankheiten.
(17) Der V.A.S. erhält Informationen von den Überwachungsdiensten.
(18) Er wird angehalten, bei Visiten und Überprüfungen seitens der zuständigen Behörden anwesend zu sein und verfasst die Bemerkungen.
(19) Er nimmt an der jährlichen Sitzung teil und unterzeichnet das Protokoll gemeinsam mit dem Arbeitsgeber und dem Verantwortlichen des Dienstes für die Vorbeugung und die Sicherheit.
(20) Der V.A.S. muss über die Zeit und die Mittel verfügen, um seine Funktion ausüben zu können, und zwar ohne Gehaltsverlust sowie ohne Beeinträchtigung wie die Gewerkschaftsvertreter.
(21) Die Sanitätsbetriebe müssen dem V.A.S. einen Raum und jedenfalls sämtliche Instrumente, die zur Ausübung der eigenen Funktionen nötig sind, zur Verfügung stellen.
(22) Dem V.A.S. wird in jedem Sitz mindestens eine Anschlagtafel zur Verfügung gestellt, um Mitteilungen und alles was ihre Tätigkeit betrifft auszuhängen.
Dieselben können weiters mit den für die Gewerkschaftsvertreter vorgesehenen Verfahren die Arbeiter aufrufen, sich zu versammeln, um sie über all das zu informieren, was von ihnen in Bezug auf die Gesundheit und die Sicherheit als angebracht erachtet wird.
(23) Für diese Versammlungen werden die Räumlichkeiten, welche auch für die Gewerkschaftsversammlungen benutzt werden, zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Stunden pro Bediensteten, um an die obgenannten Versammlungen teilnehmen zu können, darf die 12 Stunden pro Jahr pro Person nicht überschreiten.
Für die Ausübung seines Auftrages genießt jeder V.A.S. eine bezahlte Freistellung von nicht weniger als 60 Stunden pro Jahr. Auf Betriebsebene können eventuelle Überschüsse festgelegt werden.
(24) Für die Ausübung der Aufgaben gemäß Punkt 7, 8, 9, 10, 13 und 14 wird von der obgenannten Stundenanzahl nicht Gebrauch gemacht.
(25) Zum zwecke der Berechnung der von den V.A.S. genutzten Stunden, wendet der Betrieb die ordentlichen Kontrollverfahren an.
Deshalb muss der V.A.S. für den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Stundenanzahl ein eigens dafür vorgesehenes Formular ausfüllen.
Die Überprüfung der Tätigkeiten der V.A.S. steht ausschließlich den Arbeitern zu.
(26) Den V.A.S. kann vorbehaltlich einer schriftlichen belegten Begründung, der Gebrauch der ihnen zugewiesenen bezahlten Freistellungen nicht verweigert werden.
In Notfällen ist die Verweigerung hingegen nicht gestattet.
Die Tätigkeit der V.A.S. für die Ausübung der ihnen zugewiesenen Funktionen wird in jeder Hinsicht als Arbeitszeit betrachtet.