Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. April 2002, Nr. 16.
(1) Die vorliegende Anlage regelt die Ausübung des Streikrechts sowie die Aufrechterhaltung der unerlässlichen Dienste auf bereichsübergreifender Ebene und Bereichsebene. Sie regelt die Art und Weise des Streikaufrufes, die Dauer, den Ablauf sowie das vor dem Streikausruf abzuwickelnde Verfahren zur Beilegung und Schlichtung des Konfliktes.