Anlage A
Sondermaßnahmen für die Errichtung von Straßentankstellen für die Versorgung mit Methangas für den Kfz-Antrieb in der Provinz Bozen
Artikel 1
Anwendungsbereich
1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen für die Errichtung und die technische Aufrüstungvon Straßentankstellen für die Versorgung mit Methangas für den Kfz-Antrieb in der Provinz Bozen.
2. Für jene Punkte, die in den vorliegenden Richtlinien nicht geregelt sind, insbesondere bezüglich der Verfahrensbestimmungen, Verpflichtungen und Sanktionen, wird, sofern vereinbar, auf die allgemeinen für die Gewährung der Beihilfen gemäß Landesgesetz Nr. 4/97 geltenden Richtlinien, verwiesen;
Artikel 2
Art der Förderungen
1. Die Förderungen wird in Form eines Beitrages gewährt: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) festgelegt
Artikel 3
Begünstigte
1. Die Begünstigten der Förderungen sind:
1. Unternehmen, die den Handel mit Treibstoffen für Fahrzeuge betreiben, auch wenn der Inhaber die Führung derselben anderen Rechtssubjekten überlassen hat.
Artikel 4
Wirksamkeit
1. Die vorliegenden Richtlinien finden für die Anträge Anwendung, die ab dem Tag ihrer Genehmigung eingereicht werden und, falls günstiger, auch für aufliegende noch nicht genehmigte Anträge und für Investitionen, die nach Einreichung des entsprechenden Gesuches begonnen werden.
Artikel 5
Förderungsfähige Investitionen
1. Zur Förderung sind ausschließlich jene Investitionen zugelassen, welche die technischen Einrichtungen sowie die dazugehörigen Neben- und Installationskosten betreffen, welche für die Abgabe von Methangas und für die Sicherheit der Anlage erforderlich sind.
Artikel 6
Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen
1. Der Beitrag wird für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte I der folgenden Tabelle A).
TABELLA A) - TABELLE A)
Limiti minimi e massimi degli investimenti ammessi
Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen
Spesa agevolabile Förderungsfähige Ausgabe |
Minimo Minimum | Massimo Maximum |
15.000 Euro |
500.000 Euro |
Artikel 7
Ausmaß der Förderung
1. Die Förderung wird in Form eines Beitrages im folgenden Ausmaß gewährt (Tabelle B):
1.1 bis zu 70% der zulässigen Investitionen, falls diese die Errichtung von Tankstellen betreffen, die in der Spalte 4 der Tabelle B, angeführt sind;
1.2 bis zu 40% der zulässigen Investitionen, falls diese die Errichtung von Tankstellen betreffen, die in der Spalte 6 der Tabelle B, angeführt sind;
1.3 bis zu 70% für zulässigen Investitionen, welche die Ersetzung der technische Einrichtungen für die Abgabe von Methangas vorsehen, um die Betankungszeiten erheblich zu reduzieren;
TABELLE „B”
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Bezirk | Vorgesehene Mindestanzahl an Tankstellen | Anzahl der bestehenden Tankstellen | Anzahl der Tankstellen mit erhöhter Förderung 70% | Standort | Anzahl der Tankstellen mit Förderung 40% | Anmerkungen |
Bozen | 5 | 2 | 1 | Bz Nord | 2 | |
Burggrafenamt | 5 | 3 | 1 | Passeiertal | 1 | |
Eisacktal | 5 | 0 | 3 | Eisacktal | 2 | |
Wipptal | 5 | 0 | 2 | Wipptal | 3 | |
Pustertal | 5 | 2* | 1 1 | Gadertal Tauferertal / Ahrntal | 1 | |
Salten-Schlern | 5 | 1 | 1 | Völs/Kastelruth | 3 | |
Überetsch – Südtiroler Unterland | 5 | 2* | 1 1 | Südtiroler Unterland Überetsch (MeBo ausgenommen) | 1 | |
Vinschgau | 5 | 0 | 2 | Vinschgau | 3 | |
Autobahn – A22 | 4 | 0 | 4 | | | |
| | | | | | |
Insgesamt | 44 | 10 | 18 | | 16 | |
* eine bereits in Bauphase