(1) Die Kommission kann ihre Arbeit in Präsenz, auf telematischem Wege oder in gemischter Modalität durchführen, wobei die Sicherheit und die Rückverfolgbarkeit der Kommunikation gewährleistet sein müssen.
(2) Die oder der Vorsitzende nimmt folgende Funktionen wahr:
- sie oder er legt die Tagesordnung der Sitzungen, auch unter Berücksichtigung etwaiger Vorschläge der Mitglieder fest,
- sie oder er beruft die Sitzungen ein,
- sie oder er ladet aufgrund der etwaigen Vorschläge der Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen Fachleute, auch externe, oder Angestellte öffentlicher Verwaltungen ein, wenn es unbedingt notwendig ist, um Abklärungen oder Erläuterungen technischer oder rechtlicher Natur in Hinsicht auf den zu behandelten Gegenstand abzugeben,
- sie oder er führt den Vorsitz in den Sitzungen und leitet deren Arbeiten,
- sie oder er kann die Sitzung vertagen oder aufheben,
- sie oder er ruft zur Abstimmung auf, stellt deren Ergebnis fest und verkündet es,
- sie oder er ordnet die vorzunehmenden Mitteilungen an.
(3) Die Sekretärin oder der Sekretär nimmt auch mit der Hilfe einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, folgende Funktionen wahr:
- wohnt den Sitzungen bei,
- verfasst die Protokolle der Sitzungen,
- sorgt für die von der oder dem Vorsitzenden angeordneten Mitteilungen.
(4) Die Einberufung der Sitzung, auch auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder, wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens fünf Tage vor dem Tag der Sitzung oder, in Dringlichkeitsfällen, mindestens zwei Tage vor der Sitzung, vorgenommen.
(5) Das Einberufungsschreiben mit Angabe des Datums, des Ortes, der Uhrzeit sowie der Tagesordnung wird den Mitgliedern auf telematischem Weg zugeschickt.
(6) Die Kommission ist rechtlich beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Mitglieder, die ohne gerechtfertigten Grund an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnehmen, verfallen vom Amt.
(8) Über jede Sitzung wird ein Protokoll verfasst, das von der Sekretärin oder dem Sekretär und von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
(9) Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussentwurf als nicht genehmigt.
(10) Die Beschlüsse der Kommission sind unmittelbar anwendbar und auf der institutionellen Webseite der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht; ab dem Datum dieser Veröffentlichung läuft die Frist für die Anfechtung.