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h') Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Januar 2025, Nr. 21)
Durchführungsverordnung über den einheitlichen Führungsstellenplan auf Landesebene und die Kommission für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 28. Jänner 2025, Nr. 4.

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Diese Verordnung regelt in Ausführung von Artikel 21 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, den einheitlichen Führungsstellenplan auf Landesebene, in der Folge „einheitlicher Stellenplan“ genannt, und die Funktionsweise der Kommission für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems, in der Folge „Kommission“ genannt.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwaltungen und für die Körperschaften des öffentlichen Landessystems sowie dessen Führungskräfte.

(2) Das öffentliche Landessystem laut Absatz 1 besteht aus der Autonomen Provinz Bozen, aus deren Hilfskörperschaften, aus den Landesagenturen und aus den anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt.

2. ABSCHNITT
Einheitlicher Führungsstellenplan auf Landesebene

Art. 3 (Einheitlicher Stellenplan)

(1) Der gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, errichtete einheitliche Stellenplan ist bei der Kommission angesiedelt.

(2) Im einheitlichen Stellenplan werden die Führungskräfte der ersten und zweiten Ebene des öffentlichen Landessystems bei Auftragserteilung eingetragen.

(3) Nicht eingetragen werden die Führungskräfte der Schulen staatlicher Art und die Führungskräfte des Sanitätsstellenplans des Landesgesundheitsdienstes.

Art. 4 (Verwaltung des einheitlichen Stellenplans)

(1) Die Verwaltung des einheitlichen Stellenplans sowie der entsprechenden Datenbank obliegt der Kommission.

(2) Der einheitliche Stellenplan wird unter Einhaltung der EU-Verordnung 2016/679 und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, gehalten; die in ihm enthaltenen Daten sind öffentlich und werden regelmäßig aktualisiert.

(3) Der einheitliche Stellenplan enthält zu jeder eingetragenen Führungskraft folgende Angaben:

  1. Zuname und Vorname,
  2. Geburtsort und -datum,
  3. Datum der ersten Einstufung in der öffentlichen Verwaltung,
  4. Berufsbild und Studientitel,
  5. Datum der Eintragung in die Zugehörigkeitsebene oder, falls zutreffend, in die untere Ebene,
  6. bei irgendeiner öffentlichen Verwaltung ausgeübten Führungsaufträge mit Angabe des jeweiligen Anfangs- und Ablaufdatums des Auftrags und der Bewertungen der letzten beiden Aufträge,
  7. Lebenslauf.

(4) Nur zum Zwecke der Erstellung und der Pflege des einheitlichen Stellenplans werden die Führungskräfte in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens eingetragen und geordnet.

(5) Die Angaben zu den in den einheitlichen Stellenplan einzutragenden bzw. bereits eingetragenen Führungskräfte werden von den Verwaltungen und den Körperschaften des öffentlichen Landessystems an die Kommission, die sie untersucht und überprüft, unverzüglich übermittelt.

(6) Der einheitliche Stellenplan wird mit Beschluss der Kommission aktualisiert.

(7) Der einheitliche Stellenplan wird auf der institutionellen Webseite der Autonomen Provinz Bozen unter Einhaltung der Vorschriften laut Absatz 2 veröffentlicht und diese Veröffentlichung wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.

Art. 5 (Gliederung des einheitlichen Führungsstellenplans)

(1) Der einheitliche Stellenplan gliedert sich in die erste und die zweite Ebene.

(2) In die erste Ebene werden die Führungskräfte der Organisationseinheiten laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) und d) des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, sowie der Organisationseinheiten der anderen Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Landessystems, die mit diesen vergleichbar sind, eingetragen.

(3) In die zweite Ebene werden die Führungskräfte der Organisationseinheiten laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e) und f) des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, sowie der Organisationseinheiten der anderen Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Landessystems, die mit diesen vergleichbar sind, eingetragen.

(4) In Anbetracht des spezifischen und operativen Charakters der von den Führungskräften der Organisationseinheiten ausgeübten Aufgaben können von der Kommission innerhalb der entsprechenden Ebene spezifische Abschnitte aufgrund von homogenen Kategorien von Fachkompetenzen errichtet werden.

3. ABSCHNITT
Kommission für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems

Art. 6 (Zusammensetzung der Kommission)

(1) Die Kommission ist ein Kollegialorgan und besteht aus sieben Mitgliedern, davon:

  1. vier, darunter die oder der Vorsitzende, die von der Landesregierung ernannt werden,
  2. zwei, die im Einvernehmen zwischen den Leitungsorganen der Hilfskörperschaften des Landes und der anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, ernannt werden,
  3. eines, das vom Südtiroler Sanitätsbetrieb ernannt wird.

(2) Die Kommission wird unter Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit unter Frauen und Männern sowie der verhältnismäßigen Vertretung der Sprachgruppen ernannt.

(3) Wer Mitglied der politischen Führung ist und wer ein öffentliches Wahlamt oder ein Amt in Parteien, Gewerkschaftsorganisationen, Arbeitgeberverbänden und Berufsvereinigungen innehat, kann nicht als Kommissionsmitglied ernannt werden.

(4) Den Mitgliedern der Kommission stehen keine Vergütungen oder Sitzungsgelder zu.

Art. 7 (Ernennung der Kommission)

(1) Die Verwaltungen und die Körperschaften laut Artikel 6 Absatz 1 ernennen die jeweiligen Mitglieder der Kommission nach Abstimmung, um die Einhaltung der Grundsätze laut Artikel 6 Absatz 2 zu gewährleisten.

(2) Die Mitglieder der Kommission bleiben für die Dauer von vier Jahren ab dem Datum ihrer Ernennung im Amt.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Kommission aus dem Amt wird ein neues Mitglied ernannt und die Zusammensetzung der Kommission gemäß den Bestimmungen dieses Artikels entsprechend ergänzt.

Art. 8 (Aufgaben der Kommission)

(1) Die Kommission nimmt nachstehende Aufgaben wahr:

  1. sie verwaltet den einheitlichen Stellenplan und sorgt für die stetige Aktualisierung der in ihm enthaltenen Daten,
  2. nach Prüfung der Voraussetzungen sorgt sie für die Eintragung und die Streichung der Führungskräfte in den Ebenen und den entsprechenden Abschnitten des einheitlichen Stellenplans,
  3. sie pflegt und aktualisiert die Datenbank des einheitlichen Stellenplans,
  4. aufgrund von Anfragen der Ressortdirektoren/Ressortdirektorinnen oder der Spitzenführungskräfte der Verwaltung bei anderen Körperschaften als dem Land, der freien Planstellen, voraussichtlicher Dienstaustritte von Führungskräften, die im einheitlichen Stellenplan eingetragen sind, sowie des geplanten Bedarfs an Führungskräften der einzelnen Verwaltungen des öffentlichen Landessystems im folgenden Dreijahreszeitraum, schreibt sie mindestens alle zwei Jahre einen oder mehrere Wettbewerbe aus,
  5. sie ernennt die Prüfungskommissionen für die öffentlichen Wettbewerbe, nach Titeln und Prüfungen, für den Erwerb der Qualifikation als Führungskraft der ersten oder der zweiten Ebene,
  6. sie genehmigt die Bewertungsrangliste des öffentlichen Wettbewerbes laut Buchstabe d) und ordnet deren Veröffentlichung auf der institutionellen Webseite der Autonomen Provinz Bozen und im Amtsblatt der Region, an.

(2) In der Abwicklung ihrer Aufgaben arbeitet die Kommission bei der Bewertung vollständig autonom.

(3) Die Aufgaben der verwaltungstechnischen Unterstützung und des Sekretariates der Kommission werden vom Organisationsamt der Autonomen Provinz Bozen wahrgenommen; die Direktorin oder der Direktor dieser Organisationseinheit nimmt die Aufgaben der Sekretärin oder des Sekretärs der Kommission wahr.

Art. 9 (Unvereinbarkeitsgründe)

(1) Die Mitglieder und die Sekretärin oder der Sekretär müssen sich bei der Ausübung der eigenen Funktion enthalten, wenn einer der nachstehenden Unvereinbarkeitsgründe vorliegt:

  1. wenn es sich um ein eigenes Interesse oder um das Interesse der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der zusammenlebenden Personen, der Verwandten oder der Verschwägerten bis zum vierten Grad oder der Personen, mit denen sie häufigen Umgang pflegen, handelt,
  2. wenn sie selbst oder die betreffende Ehepartnerin oder der betreffende Ehepartner zusammenlebende Personen, Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad der von der Angelegenheit betroffenen Person sind oder wenn sie mit letzterer häufigen Umgang pflegen,
  3. wenn sie selbst oder die Ehepartnerin oder der Ehepartner oder die direkten Nachkommen ein Verfahren gegen die von der Angelegenheit betroffenen Person anhängig haben oder mit dieser schwer verfeindet sind oder mit dieser in einem Gläubiger- oder Schuldverhältnis stehen,
  4. wenn sie in der Angelegenheit, die zur Behandlung ansteht, beratend oder beruflich tätig waren,
  5. wenn sie Vormund, Kurator, Bevollmächtigter, Agent oder Arbeitgeber der von der Angelegenheit betroffenen Person sind,
  6. wenn sie Verwalter, Geschäftsführer oder Rechnungsprüfer einer Einrichtung, einer Vereinigung, eines Komitees, einer Gesellschaft oder eines Betriebes sind, die am Beschluss interessiert sind.

(2) In jedem weiteren Fall, in dem schwerwiegende Gründe vorliegen, beantragt das Mitglied von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden die Erlaubnis, sich von der Beschlussfassung zu enthalten.

Art. 10 (Funktionsweise der Kommission)

(1) Die Kommission kann ihre Arbeit in Präsenz, auf telematischem Wege oder in gemischter Modalität durchführen, wobei die Sicherheit und die Rückverfolgbarkeit der Kommunikation gewährleistet sein müssen.

(2) Die oder der Vorsitzende nimmt folgende Funktionen wahr:

  1. sie oder er legt die Tagesordnung der Sitzungen, auch unter Berücksichtigung etwaiger Vorschläge der Mitglieder fest,
  2. sie oder er beruft die Sitzungen ein,
  3. sie oder er ladet aufgrund der etwaigen Vorschläge der Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen Fachleute, auch externe, oder Angestellte öffentlicher Verwaltungen ein, wenn es unbedingt notwendig ist, um Abklärungen oder Erläuterungen technischer oder rechtlicher Natur in Hinsicht auf den zu behandelten Gegenstand abzugeben,
  4. sie oder er führt den Vorsitz in den Sitzungen und leitet deren Arbeiten,
  5. sie oder er kann die Sitzung vertagen oder aufheben,
  6. sie oder er ruft zur Abstimmung auf, stellt deren Ergebnis fest und verkündet es,
  7. sie oder er ordnet die vorzunehmenden Mitteilungen an.

(3) Die Sekretärin oder der Sekretär nimmt auch mit der Hilfe einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, folgende Funktionen wahr:

  1. wohnt den Sitzungen bei,
  2. verfasst die Protokolle der Sitzungen,
  3. sorgt für die von der oder dem Vorsitzenden angeordneten Mitteilungen.

(4) Die Einberufung der Sitzung, auch auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder, wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens fünf Tage vor dem Tag der Sitzung oder, in Dringlichkeitsfällen, mindestens zwei Tage vor der Sitzung, vorgenommen.

(5) Das Einberufungsschreiben mit Angabe des Datums, des Ortes, der Uhrzeit sowie der Tagesordnung wird den Mitgliedern auf telematischem Weg zugeschickt.

(6) Die Kommission ist rechtlich beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(7) Die Mitglieder, die ohne gerechtfertigten Grund an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnehmen, verfallen vom Amt.

(8) Über jede Sitzung wird ein Protokoll verfasst, das von der Sekretärin oder dem Sekretär und von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.

(9) Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussentwurf als nicht genehmigt.

(10) Die Beschlüsse der Kommission sind unmittelbar anwendbar und auf der institutionellen Webseite der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht; ab dem Datum dieser Veröffentlichung läuft die Frist für die Anfechtung.

4. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

Art. 11 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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