(1) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2017, Nr. 37, werden die Wörter „der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Gesundheitsordnung“ durch die Wörter „der Direktorin oder dem Direktor des für Personal und Bildung im Gesundheitswesen zuständigen Amtes“ ersetzt.
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2017, Nr. 37, werden die Wörter „della Ripartizione provinciale Sanità“ durch die Wörter „dell’ufficio provinciale competente in materia di personale e formazione in ambito sanitario” ersetzt.
(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2017, Nr. 37, werden die Wörter „des Amtes für Gesundheitsordnung“ durch die Wörter „des für Personal und Bildung im Gesundheitswesen zuständigen Amtes“ ersetzt.
(4) In Artikel 2 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2017, Nr. 37, werden die Wörter „von der Landesrätin oder dem Landesrat für Gesundheit “ durch die Wörter „von der Landesregierung“ ersetzt.
(5) Artikel 2 Absatz 6 zweiter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2017, Nr. 37, erhält folgende Fassung: „Ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder können wieder ernannt werden.“
(6) In Artikel 5 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2017, Nr. 37, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Amtes für Gesundheitsordnung“ durch die Wörter „des für Personal und Bildung im Gesundheitswesen zuständigen Amtes“ ersetzt.