(1) Die Überschrift des Artikels 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, erhält folgende Fassung: „Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Ausbildung in einem anderen Gesundheitsberuf“.
(2) Vor Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„01. Anrecht auf die Finanzierung für die Ausbildung in einem anderen Gesundheitsberuf gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 des Gesetzes hat, wer die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache besitzt, die sich mindestens auf den Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades oder auf das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bezieht, ausgestellt im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eine gleichgestellte Bescheinigung. Die Frist, innerhalb welcher die Studierenden die erforderlichen Unterlagen – einschließlich der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache – einreichen müssen, beträgt drei Monate ab der Immatrikulation.“
(3) In Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „im öffentlichen oder vertragsgebundenen Gesundheitsdienst“ durch die Wörter „im öffentlichen Landesgesundheitsdienst“ ersetzt.
(4) In Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, werden die Wörter „die Finanzierung gemäß Absatz 1“ durch die Wörter „die Finanzierung für die Ausbildung in einem anderen Gesundheitsberuf“ ersetzt; die Wörter „im Südtiroler Gesundheitsdienst“ werden durch die Wörter „im öffentlichen Landesgesundheitsdienst“ ersetzt.
(5) In Artikel 3 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, werden die Wörter „in den Landesgesundheitsdienst“ durch die Wörter „in den öffentlichen Landesgesundheitsdienst“ ersetzt.