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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. November 2024, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zur Berg- und Skiführerordnung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 21. November 2024, Nr. 47.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Durchführungsverordnung regelt gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 24 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, „Berg- und Skiführerordnung“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, Folgendes:

  1. die Zulassungsvoraussetzungen für die Eignungsprüfung,
  2. die Dauer, die Abwicklung und die Programme der Kurse,
  3. die Kriterien und Inhalte für die Teilprüfungen und für die Befähigungsprüfung zum Berg- und Skiführeranwärter/ zur Berg - und Skiführeranwärterin (in der Folge als Bergführeranwärter/Bergführanwärterin genannt) sowie die Modalitäten zur Erlangung der fachlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs des Berg- und Skiführers/der Berg- und Skiführerin (in der Folge als Bergführer/Bergführerin genannt),
  4. das Verfahren zur Vorlegung der Gesuche um Zulassung zur Eignungsprüfung und zu den beruflichen Aus- und Fortbildungskursen,
  5. die Rechte und Pflichten der Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen und der Bergführer/Bergführerinnen,
  6. die Merkmale des amtlichen Abzeichens und des Erkennungsausweises,
  7. die Kriterien für die Erteilung der Ermächtigung zur Führung einer Alpinschule.

Art. 2 (Eignungsprüfung für die Zulassung zu den Ausbildungskursen für Bergführeranwärter und Bergführeranwärterin)

(1) Die Eignungsprüfung verfolgt den Zweck, die für die Teilnahme an den Ausbildungskursen für Bergführeranwärter und Bergführeranwärterin gemäß Artikel 8 des Gesetzes erforderlichen Fähigkeiten des Kandidaten/der Kandidatin festzustellen.

(2) Der Direktor/Die Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes schreibt nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer jährlich die Eignungsprüfung für die Zulassung zu den Ausbildungskursen für Bergführeranwärter/Bergführeranwärterin aus und legt die Mindestanzahl der Teilnehmenden für die Abhaltung der Ausbildungskurse und der Aufstiegskurse fest. Zur Eignungsprüfung zugelassen sind nur Personen, die am ersten Tag der Eignungsprüfung volljährig sind.

(3) Bei der Anmeldung zur Eignungsprüfung muss der Kandidat/die Kandidatin einen Bericht über seine/ihre bergsteigerische Tätigkeit (in der Folge Tourenbericht genannt) der letzten fünf Jahre einreichen, der mindestens die folgenden Touren zum Nachweis seiner/ihrer praktischen Fähigkeiten enthält:

  1. 10 große alpine Felstouren ab den VI. Schwierigkeitsgrad nach der Skala der Internationalen Vereinigung der Alpinistischen Verbände (U.I.A.A.) mit mind. 400 Hm oder besonders lange alpinistisch anspruchsvolle alpine Routen (Vorstieg oder in Wechselführung),
  2. 10 Touren im Eis oder kombinierten Gelände mit Schwierigkeit AD+,
  3. 10 große Skitouren und/oder Überschreitungen mit vergletscherten Passagen (1800 Hm) und weitere 30 klassische Skitouren,
  4. Touren, die besondere alpinistische Anforderungen aufweisen, können in jedem Fall positiv bewertet werden und können die in den Buchstaben a), b) und c) vorgesehenen Anforderungen ergänzen.

(4) Die Prüfungskommission bewertet zunächst den Tourenbericht. Erhält dieser eine positive Bewertung, wird der Kandidat/die Kandidatin zu den drei praktischen Teilprüfungen in Fels-, Eis- und Skialpinistik zugelassen. Für die praktischen Teilprüfungen gibt die Prüfungskommission für jeden Kandidaten/jede Kandidatin ein Gesamturteil über dessen/deren Eignung ab. Wird der Kandidat/die Kandidatin für geeignet erklärt, so wird er/sie zu den Ausbildungskursen für Bergführeranwärter/Bergführanwärterin zugelassen.

(5) Die Eignungsprüfung erstreckt sich über einen Zeitraum von 4 Tagen: 1 Tag für die Bewertung der Tourenberichte und ihre Besprechung, die die Prüfungskommission mit den Kandidaten und Kandidatinnen führt; 1 Tag für die Teilprüfung in Eisalpinistik; 1 Tag für die Teilprüfung in Skialpinistik; 1 Tag für die Teilprüfung in Felsalpinistik.

(6) Das Bestehen der Eignungsprüfung berechtigt nur zur Teilnahme an den nächstfolgenden Ausbildungskurse für Bergführeranwärter und Bergführeranwärterin.

Art. 3 (Ausbildungskurse für Bergführeranwärter und Bergführeranwärterin)

(1) Der Direktor/Die Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes schreibt nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer die Ausbildungskurse für Bergführeranwärter und Bergführeranwärterin aus, sofern die Mindestanzahl der Teilnehmer laut Artikel 2 Absatz 2 erreicht wird.

(2) Die Ausbildungskurse für Bergführeranwärter und Bergführeranwärterin gliedern sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil umfasst folgende Kurse:

  1. einen Felskletterkurs mit einer Gesamtdauer von 20 Tagen, der in die folgenden drei Module unterteilt ist:
    1. Vorbereitung Fels: 3 Tage,
    2. Sportklettern: 3 Tage,
    3. Fels: 14 Tage.
  2. einen Eis- und Hochtourenkurs mit einer Gesamtdauer von 18 Tagen, der in die folgenden zwei Module unterteilt ist:
    1. Steileis: 4 Tage,
    2. Hochtouren: 14 Tage.
  3. einen Skitour- und Skihochtourkurs mit einer Gesamtdauer von 22 Tagen, der in die folgenden 4 Module unterteilt ist:
    1. Skitechnik: 3 Tage,
    2. Lawinenkundefach: 4 Tage,
    3. Skitour und Freeride: 9 Tage,
    4. Skihochtouren: 6 Tage.
  4. einen Bergrettungskurs mit einer Gesamtdauer von 3 Tagen, der in die folgenden drei Module unterteilt ist:
    1. Bergrettung Fels: 1 Tag,
    2. Bergrettung Eis: 1 Tag,
    3. Bergrettung Hubschrauber: 1 Tag.

(4) Der theoretische Teil umfasst einen Kurs mit allgemeinbildenden Lerninhalten, die sich hauptsächlich auf die alpinistischen Disziplinen laut Absatz 3 beziehen und hat eine Gesamtdauer von 9 Tagen.

(5) Die Ausbildungskurse erstrecken sich über zwei Jahre.

(6) Der Besuch eines Kursmodules des praktischen Teils oder des theoretischen Teils kann nur dann aufgeschoben werden, wenn höhere Gewalt oder andere triftige Gründe vorliegen. Der begründete Antrag um Aufschub ist an die für Tourismus zuständige Organisationseinheit des Landes zu stellen.

(7) Der begründete Aufschub der Teilnahme an einem Kursmodul des praktischen Teils oder des theoretischen Teils ist nur einmal zulässig und berechtigt den Teilnehmer/die Teilnehmerin am Kursmodul oder am theoretischen Teil des unmittelbar darauffolgenden Kurszyklus teilzunehmen.

Art. 4 (Felsklettern)

(1) Der Felskletterkurs mit den Schwerpunkten Führungstechnik, Sicherungstechnik und Gehen am kurzen Seil, Sportklettern sowie Bergrettung, hat folgende Ziele:

  1. das Führen von Personen im Fels in seinen verschiedenen Formen zu beherrschen,
  2. die Fähigkeiten zur Routenwahl und Orientierung im Alpinen Gelände zu erwerben,
  3. die Sicherungstechniken im Fels zu erlernen, die dem Gelände und den geführten Personen angepasst sind,
  4. die didaktischen und methodischen Fähigkeiten zum Vermitteln von Lehrinhalten zu erwerben,
  5. die Fähigkeiten im Risikomanagement zu erwerben,
  6. die Fähigkeiten zur Planung und Durchführung einer Klettertour im Fels mit geführten Personen zu erwerben.

(2) Die Lerninhalte des Felskletterkurses sind folgende:

  1. Knotenkunde und Anseilmethoden im Fels,
  2. Standplatzbau,
  3. Klettertechniken,
  4. Gehen am kurzen Seil,
  5. Sicherungstechnik Alpinklettern,
  6. Sicherungstechnik am Klettersteig,
  7. Sicherungstechnik Sportklettern,
  8. Spezifische Seiltechniken,
  9. Bergrettung im Fels,
  10. Schulung der didaktischen Fähigkeiten.

Art. 5 (Eis- und Hochtouren)

(1) Der Eis- und Hochtourenkurs mit den Schwerpunkten Führungstechnik, Sicherungstechnik und Gehen am kurzen Seil, Steileisklettern sowie Bergrettung, hat folgende Ziele:

  1. das Führen von Personen auf Gletschern und im klassischen Hochtourengelände zu beherrschen,
  2. die Fähigkeiten zur Routenwahl und Orientierung im hochalpinen, vergletscherten Gelände zu erwerben,
  3. die Sicherungstechniken zu erlernen, die dem Gelände und den geführten Personen auf Gletschern und auf Hochtouren angepasst sind,
  4. die didaktischen und methodischen Fähigkeiten zum Vermitteln von Lehrinhalten zu erwerben,
  5. die Fähigkeiten im Risikomanagement zu erwerben,
  6. die Fähigkeiten zur Planung und Durchführung von Hochtouren mit geführten Personen zu erwerben.

(2) Die Lerninhalte des Eis- und Hochtourenkurs sind folgende:

  1. Knotenkunde und Anseilmethoden am Gletscher und auf Hochtour,
  2. Standplatzbau im Eis,
  3. Klettertechniken beim Steileisklettern,
  4. Gehen mit Steigeisen,
  5. Gehen am kurzen Seil,
  6. Sicherungstechnik am Gletscher,
  7. Sicherungstechnik am Grat,
  8. Sicherungstechnik im Steileis,
  9. Bergrettung auf Hochtour (Spaltenbergung),
  10. Schulung der didaktischen Fähigkeiten.

Art. 6 (Skitour und Skihochtour)

(1) Der Skitour und Skihochtourkurs mit den Schwerpunkten Führungstechnik, Sicherungstechnik und Gehen am kurzen Seil, Skitechnik, Freeride, Lawinenkunde und Lawinenrettung hat folgende Ziele:

  1. das Führen von Personen auf klassischen Skitouren und Skihochtouren zu beherrschen,
  2. die Fähigkeiten zur Routenwahl, Orientierung und Beurteilung der Lawinensituation im Hochgebirge zu erwerben,
  3. die Sicherheitstechniken zu erlernen, die dem Gelände und den geführten Personen auf Ski und Skihochtouren angepasst sind,
  4. die didaktischen und methodischen Fähigkeiten zum Vermitteln von Lehrinhalten zu erwerben,
  5. die Fähigkeiten im Risikomanagement zu erwerben,
  6. die Fähigkeiten zur Planung und Durchführung von Ski und Skihochtouren mit geführten Personen zu erwerben.

(2) Die Lerninhalte des Skitour und Skihochtourkurses sind folgende:

  1. Skitechnik:
    1. Skitechnik auf der Piste,
    2. Skitechnik im freien Skigelände,
    3. Spitzkehrentechnik,
    4. Allgemeine Aufstiegstechnik,
  2. Skitour:
    1. Lawinenlagebericht lesen und interpretieren,
    2. Verhältnisse vor Ort erkennen und beurteilen,
    3. Lawinenbeurteilungsstrategien,
    4. Praktische Lawinenkunde,
    5. Behelfsmäßige Lawinenrettung,
    6. Methoden der Sicherungstechnik im Schnee,
    7. Planen und Führen von Freeridetouren.

Art.7 (Bergrettung)

(1) Die Lerninhalte des Bergrettungskurses sind:

  1. Bergrettungstechniken im Fels,
  2. Bergrettungstechniken im Eis,
  3. Bergrettung mit Hubschrauber,
  4. Landesnotrufzentrale,
  5. Unfallbeispiele Lawinenunfälle,
  6. Notfallmanagement.

Art. 8 (Theoretischer Teil der Ausbildungskurse für Bergführeranwärter und Bergführanwärterin)

(1) Der theoretische Teil der Ausbildungskurse für Bergführeranwärter und Bergführanwärterin umfasst folgende Lerninhalte:

  1. allgemeine Erste-Hilfe-Regeln,
  2. Erste Hilfe am Berg,
  3. Hubschrauberrettung,
  4. Topografische Karten,
  5. Orientierung allgemein,
  6. Orientierung mit Karte und Kompass,
  7. Orientierung mit GPS,
  8. Geologie Südtirols,
  9. Gletscherkunde,
  10. Wetterkunde,
  11. Fauna und Flora,
  12. Interpretation der verschiedenen Wetterkarten,
  13. Geschichte Südtirols,
  14. Alpingeschichte allgemein,
  15. Erstbegehungsgeschichte Dolomiten,
  16. Dolomitenfront,
  17. Rechte und Pflichten der Bergführer und Bergführerinnen,
  18. Rechtsvorschriften, die den Bergführerberuf regeln,
  19. Pflichtversicherungen und empfohlene Versicherungen,
  20. Steuerrecht,
  21. Natur und Umweltschutz,
  22. Naturparke in Südtirol,
  23. UNESCO,
  24. Kommunikation und Konfliktmanagement,
  25. Techniken und Strategien zum Führen von Personen und Leiten von Gruppen.

Art. 9 (Ausbildungskurse für Bergführeranwärter und Bergführeranwärterin - Teilprüfungen)

(1) Die Prüfung der Ausbildungskurse für Bergführeranwärter und Bergführeranwärterin besteht aus folgenden vier Teilprüfungen:

  1. Teilprüfung Felsklettern mit einer Dauer von 5 Tagen,
  2. Teilprüfung Eis- und Hochtouren mit einer Dauer von 6 Tagen,
  3. Teilprüfung Skitour und Skihochtour mit einer Gesamtdauer von 9 Tagen: 4 Tage Prüfung Skitour und 5 Tage Prüfung Skihochtour,
  4. Teilprüfung über den theoretischen Teil laut Artikel 8 mit einer Dauer von 2 Tagen.

(2) Die Teilprüfungen gemäß Absatz 1 können über folgende Bereiche und Kompetenzen erfolgen:

  1. Führungstechnik,
  2. Sicherungstechnik,
  3. Orientierung,
  4. Bergrettung,
  5. Kletter- und Skitechnik,
  6. Theoretisches Wissen,
  7. Methodisch- didaktische Kompetenzen,
  8. Körperliche Fähigkeiten und soziale Kompetenzen zur Ausübung des Berufs.

(3) Der Kursleiter/Die Kursleiterin legt fest, welche der in Absatz 2 genannten Bereiche und Kompetenzen Gegenstand der jeweiligen Teilprüfung sind. Die Bewertung erfolgt auf einer Skala von mindestens 1 bis höchstens 10, wobei 6 einer genügenden Leistung entspricht. Um eine Teilprüfung zu bestehen, muss der Kandidat/die Kandidatin eine positive Bewertung in den folgenden Bereichen und Kompetenzen erhalten: Führungstechnik, Sicherungstechnik, Orientierung und Bergrettung.

(4) Im Falle der negativen Bewertung einer Teilprüfung kann der Kandidat/die Kandidatin die betreffende Prüfung nur einmal wiederholen, und zwar erst im nächstfolgenden Kurszyklus. Unbeschadet der negativen Beurteilung kann der Kandidat/die Kandidatin die Ausbildungskurse fortsetzten.

Art. 10 (Befähigungsprüfung für Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterin)

(1) Zur Befähigungsprüfung zum Bergführeranwärter/zur Bergführeranwärterin wird zugelassen, wer die Teilprüfungen laut Artikel 9 erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Wer aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen triftigen Gründen nicht zur Befähigungsprüfung antreten kann, wird bei der nächstfolgenden Befähigungsprüfung zugelassen.

(3) Wer die Befähigungsprüfung nicht besteht, kann diese ein einziges Mal bei der darauffolgenden Prüfungssession wiederholen und ist in diesem Falle vom erneuten Besuch der Ausbildungskurse für Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterin befreit.

(4) Die Prüfung deckt sich mit den theoretischen Lerninhalten gemäß Artikel 8. Die Prüfungskommission laut Artikel 11 des Gesetzes kann verfügen, dass der Kandidat/die Kandidatin auch praktische Übungen in ihrer Gegenwart ablegt.

(5) Für die Befähigungsprüfung finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Anwendung.

Art. 11 (Aufstiegskurs)

(1) Der Direktor/Die Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes schreibt nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer die Aufstiegskurse aus, sofern die Mindestanzahl der Teilnehmer laut Artikel 2 Absatz 2 erreicht wird.

(2) Der Aufstiegskurs gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil und hat eine Gesamtdauer von 11 Tagen, unterteilt in die folgenden vier Module:

  1. Skitour: 2 Tage,
  2. Hochtour: 2 Tage,
  3. Fels: 2 Tage,
  4. zusätzliche Inhalte: 5 Tage.

(3) Das Programm der zusätzlichen Inhalte gemäß Absatz 1 Buchtstabe d) ist Folgendes:

  1. Notfallmanagement am Berg,
  2. Höhenmedizin,
  3. Umweltgefahren,
  4. Nachhaltigkeit für Bergführer und Bergführerinnen,
  5. Gruppendynamik und Konfliktmanagement,
  6. Reiserecht,
  7. Führen von Trekkingtouren,
  8. Führen in großen Höhen,
  9. Canyoning.

(4) Zum Aufstiegskurs werden Bergführeranwärter und Bergführeranwärterinnen zugelassen, die mindestens seit einem Jahr im Berufsverzeichnis eingetragen sind.

Art. 12 (Aufstiegskurs – Teilprüfungen)

(1) Die Prüfung des Aufstiegskurses dauert 3 Tage und besteht aus folgenden Teilprüfungen:

  1. Teilprüfung Felsklettern mit einer Dauer von 1 Tag,
  2. Teilprüfung Eis- und Hochtouren mit einer Dauer von 1 Tag,
  3. Teilprüfung Skitour/Skihochtour mit einer Dauer von 1 Tag.

(2) Für die Prüfung des Aufstiegskurses finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 10 Absatz 3 Anwendung.

(3) Wer die Prüfung laut Absatz 1 erfolgreich besteht, erlangt die fachliche Befähigung zur Ausübung des Bergführerberufs.

Art. 13 (Fortbildungskurse)

(1) Die Fortbildungskurse umfassen praktische Übungen, theoretischen Unterricht und berufliche Fortbildung.

(2) Der Direktor/Die Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes schreibt jedes Jahr die Fortbildungskurse aus und ernennt nach Anhörung der Landesberufskammer der Bergführer die Kursleiter und Kursleiterinnen, die Ausbilder und Ausbilderinnen sowie deren Ersatz. Der Direktor/Die Direktorin kann auf Vorschlag der Landesberufskammer der Bergführer auch weitere Kurse als Fortbildungskurse anerkennen.

(3) Der Kursleiter/Die Kursleiterin hat eine Anwesenheitsliste zu führen und nach Abschluss des Kurses ein Urteil darüber abzugeben, ob jeder Bergführer/jede Bergführerin oder Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterin aktiv am Kurs teilgenommen hat. Über die aktive Teilnahme stellt der Kursleiter/die Kurleiterin eine Teilnahmebestätigung aus.

(4) Nach erfolgtem Besuch des Fortbildungskurses müssen der Bergführer/die Bergführerin und der Bergführeranwärter/die Bergführeranwärterin eine allgemeinmedizinische Bescheinigung über die körperliche und psychische Eignung einreichen, damit die Eintragung im Berufsverzeichnis erneuert werden kann.

Art. 14 (Spezialisierungskurse)

(1) Der Direktor/Die Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes schreibt die Spezialisierungskurse nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer aus; mit der Ausschreibung der Spezialisierungskurse werden auch die Zulassungsvoraussetzungen, die Dauer, die Abwicklung und die Programme der Kurse sowie die Kriterien und Inhalte der Prüfungen festgelegt und der Kursleiter/die Kursleiterin, die Ausbilder und Ausbilderinnen sowie deren Ersatz ernannt.

Art. 15 (Gesuche um Zulassung zur Eignungsprüfung und zu den beruflichen Aus- und Fortbildungskursen)

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung ist innerhalb der in dem entsprechenden Ausschreibungsdekret festgelegten Fristen an die für Tourismus zuständige Organisationseinheit zu richten.

(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung müssen beiliegen:

  1. ärztliche Bescheinigung über die psychische und physische Eignung,
  2. Tourenbericht gemäß Artikel 2 Absatz 3.

(3) Die Kanditaten/Die Kandidatinnen, die die Eignungsprüfung bestanden haben, sind zum Ausbildungskurse für Bergführeranwärter und Bergführeranwärterin von Amts wegen zugelassen.

(4) Dem Gesuch um Zulassung zum Aufstiegskurs müssen beiliegen:

  1. ärztliche Bescheinigung über die psychische und physische Eignung,
  2. Bestätigung über die Eintragung im Berufsverzeichnis der Bergführeranwärter.

(5) Dem Gesuch um Zulassung zum Fortbildungskurs ist eine ärztliche Bescheinigung über die physische und physische Eignung beizulegen.

Art. 16 (Eintragung in das Berufsverzeichnis der Bergführer und Bergführeranwärter)

(1) Nach bestandener Prüfung laut den Artikeln 10 und 12 hat der Kandidat/die Kandidatin zwecks Eintragung in das Berufsverzeichnis ein Gesuch an die Landesberufskammer der Bergführer zu richten und folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Staatsbürgerschaftsbescheinigung, Bescheinigung über den Wohnsitz oder das Domizil oder den ständigen Aufenthalt in der Provinz Bozen und Bescheinigung über den Besitz der politischen Rechte oder eine entsprechende Ersatzerklärung,
  2. Abschlusszeugnis einer Mittelschule oder Nachweis eines im Ausland erworbenen vergleichbaren Studientitels, der anerkannt oder für gleichwertig erklärt wurde,
  3. ärztliche Bescheinigung über die körperliche und psychische Eignung,
  4. Prüfungszeugnis laut den Artikeln 10 und 12,
  5. beglaubigte Kopie der Polizze für Haftpflicht- und Unfallversicherung oder gleichwertige Unterlagen,
  6. zwei Fotos im Passbildformat.

(2) Das Gesuch um Übertragung gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes und um zeitweise Aufnahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes ist mit folgenden Beilagen an die Landesberufskammer der Bergführer zu richten:

  1. Bestätigung oder Ersatzerklärung über den Wohnsitz oder das Domizil oder den ständigen Aufenthalt in der Provinz Bozen bzw. Erklärung einer Alpinschule mit Sitz in der Provinz Bozen über den der antragstellenden Person erteilten Lehrauftrag,
  2. Bestätigung über die Eintragung im Berufsverzeichnis der Herkunftsregion oder -provinz, aus welcher auch der letzte Besuch des Fortbildungskurses hervorgeht.

Art. 17 (Amtliches Abzeichen)

(1) Das Abzeichen ist aus Metall und kreisförmig, trägt die Inschrift „Berg- und Skiführer“, „guida alpina – sciatore“, bzw. „Berg- und Skiführer Anw“, „aspirante guida alpina - sciatore“ sowie „Aut.Prov.BZ Südtirol – Prov.Aut.BZ A. Adige“ und muss folgendem Abzeichen entsprechen:

 

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Art. 18 (Erkennungsausweis)

(1) Der Erkennungsausweis wird von der Landesberufskammer der Bergführer ausgestellt und enthält ein Foto, die Personalien und die Qualifikation des Inhabers/der Inhaberin, die laufende Nummer im Berufsverzeichnis, das Ausstellungsdatum sowie Anmerkungen über die Erneuerung des Ausweises und das Datum eventuell erlangter Spezialisierungen.

(2) im Fall von zeitweiser Aufnahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes wird der Erkennungsausweis laut Absatz 1 ausgestellt, enthält aber zusätzlich die Angaben über das Herkunftsberufsverzeichnis, die Alpinschule, bei welcher der Ausweisinhaber/die Ausweisinhaberin beschäftigt ist, und das Verfallsdatum der zeitweisen Aufnahme.

Art. 19 (Rechte und Pflichten der Bergführer/Bergführerinnen und der Bergführeranwärter/Bergführeranwärterinnen)

(1) Die Bergführer/Die Bergführerinnen sowie die Bergführeranwärter/die Bergführeranwärterinnen haben ihre Tätigkeit unter Beachtung der Berufspflichten auszuüben.

(2) Insbesondere müssen sie auf eigene Verantwortung entscheiden, wann der Gebrauch des Seiles notwendig ist. Sie haben die Höchstzahl der zu führenden Personen so festzusetzen, dass deren Sicherheit gewährleistet ist; dabei haben sie die Dauer, die Schwierigkeit und die Art der geplanten Touren, die Wetterlage und die jahreszeitlichen Bedingungen sowie die Leistungsfähigkeit der Teilnehmer zu berücksichtigen.

(3) Bergführer/Bergführerinnen sowie Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen haben das Recht, den geführten Personen im Interesse der Sicherheit Anordnungen zu erteilen; die Anordnungen sind zu befolgen. Werden sie nicht befolgt, so sind die Bergführer/Bergführerinnen sowie die Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen berechtigt, die Tour abzubrechen; dabei haben sie Anspruch auf das volle Entgelt.

(4) Bergführer/Bergführerinnen sowie Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen haben stets den Erkennungsausweis bei sich zu führen, damit sie ihn auf Verlangen vorlegen können; sie sind nicht verpflichtet, Ausrüstung oder Gepäck der zu führenden oder zu begleitenden Personen zu tragen.

(5) Zur beruflichen Tätigkeit der Bergführer/der Bergführerinnen, der Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen und der Alpinschulen gehört auch die Leistung und Organisation aller ergänzenden Dienste für die Teilnehmenden, wie deren Beförderung der Teilnehmenden, die zur Verfügungstellung von Ausrüstung und anderen Diensten, sofern diese Dienstleistung der Haupttätigkeit untergeordnet bleibt.

Art. 20 (Alpinschulen)

(1) Als Tätigkeit der Alpinschulen gilt jedes koordinierte Zusammenwirken mehrerer Bergführer/Bergführerinnen und Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen zwecks Ausübung ihres Berufs, ausgenommen die Anwerbung der Gäste.

(2) Die Bezeichnung der Alpinschule muss sich von jener der anderen bewilligten Alpinschulen klar unterscheiden und das Wort "Alpinschule" enthalten.

(3) Ein Bergführer/Eine Bergführerinnen darf nur eine Alpinschule betreiben und darf nicht gleichzeitig in mehreren Alpinschulen mitarbeiten.

(4) Die Erteilung der Bewilligung für die Führung einer Alpinschule erfolgt nach den Modalitäten laut Artikel 16 des Gesetzes. Bei der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  1. eine beglaubigte Kopie der Satzung der Alpinschule und die Verpflichtungserklärung der verantwortlichen und mitarbeitenden Bergführer/Bergführerinnen und Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen,
  2. die Bezeichnung der Alpinschule,
  3. die Angabe des Sitzes der Alpinschule.
  4. maßstabgerechte Kopie etwaiger Embleme oder Abzeichen der Alpinschule.

Art. 21 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Jänner 1993, Nr. 4, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 22 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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