(1) Nach Artikel 8 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 8-bis. (Einvernehmen zur Erhöhung der Gemeindeaufenthaltsabgabe)
1. Die Gemeinde kann mit Beschluss des Gemeinderates in Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 und Absatz 2-bis und im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation:
a) die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben sowie zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen erhöhen und die Einnahmen aus dieser Erhöhung der örtlich zuständigen Tourismus-organisation zuweisen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 6,
b) die Gemeindeaufenthaltsabgabe zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen sowie zur Deckung der Ausgaben für den mit der Abgabe verbundenen Verwaltungsaufwand erhöhen und die Einnahmen aus dieser Erhöhung direkt für diese Zwecke verwenden.
2. Die Erhöhungen laut Absatz 1 betreffen alle Gruppen von Beherbergungsbetrieben laut Artikel 8 Absatz 1-ter und erfolgen für alle Gruppen im selben Ausmaß (gleicher Betrag) oder verhältnismäßig; bei verhältnismäßiger Erhöhung wird der Betrag der Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet.
3. Werden die Erhöhungen der Abgabe nach den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren beschlossen, werden der Tourismusorganisation, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen laut Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15, eingetragen ist, in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2-bis und Absatz 2-quater 70 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absatz 1-ter zugewiesen.
4. Die Erhöhungen der Abgabe laut den Absätzen 1 und 2 verstehen sich als Zusatzbeträge zur jeweiligen Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absätze 1, 1-bis und 1-ter. Der Gesamtbetrag der Gemeindeaufenthaltsabgabe einschließlich der Erhöhung darf maximal 5,00 Euro betragen.
5. Werden die Erhöhungen der Abgabe nach den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren beschlossen, müssen sie jedes Jahr bis zum 30. September beschlossen oder bestätigt werden und werden ab dem 1. Jänner des darauffolgenden Jahres angewandt. Wird kein Einvernehmen gemäß diesem Artikel erzielt oder kein Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 innerhalb der genannten Frist gefasst, wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe ab dem 1. Jänner des darauffolgenden Jahres in dem von Artikel 8 Absatz 1-ter vorgesehenen Ausmaß angewandt und gemäß Artikel 6 Absätze 2-bis und 2-quater zugewiesen.
6. In Abweichung von Absatz 5 kann die Gemeinde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation die Erhöhung für mehrere Jahre, aber nur bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Gemeinderat neu gewählt wird, festlegen.“