(1) Artikel 8 Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„2. Die Gemeinde kann mit Beschluss des Gemeinderates, nach Anhören der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation, die Gemeindeaufenthalts-abgabe generell oder für besondere Vorhaben sowie zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen erhöhen. Die Erhöhung betrifft alle Gruppen von Beherbergungsbetrieben laut Artikel 8 Absatz 1-ter und erfolgt für alle Gruppen im selben Ausmaß (gleicher Betrag) oder verhältnismäßig; bei verhältnismäßiger Erhöhung wird der Betrag der Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet.“
(2) Artikel 8 Absatz 2-bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„2-bis. Ab 1. Jänner 2025 behalten die Gemeinden 10 Prozent der Einnahmen aus der Erhöhung laut Artikel 8 Absatz 2 ein, zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen sowie zur Deckung der Ausgaben für den mit der Abgabe verbundenen Verwaltungsaufwand. 90 Prozent der Einnahmen aus der genannten Erhöhung werden der örtlich zuständigen Tourismusorganisation zugewiesen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 6.“
(3) Nach Artikel 8 Absatz 2-bis des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:
„2-ter. Die Erhöhung der Abgabe laut Absatz 2 versteht sich als Zusatzbetrag zur jeweiligen Gemeindeaufenthaltsabgabe laut den Absätzen 1, 1-bis und 1-ter. Der Gesamtbetrag der Gemeindeaufenthaltsabgabe einschließlich der Erhöhung darf maximal 5,00 Euro betragen.“
(4) Artikel 8 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„3. Die Erhöhung der Abgabe laut Absatz 2 wird bis zum 30. September beschlossen und ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres angewandt.“