(1) Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 2007, Nr. 37, erhält folgende Fassung:
„Artikel 5 (Gleichwertige Kurse)
1. Ausbildungskurse im Bereich Tätowieren und Piercen, die in einer anderen italienischen Region oder autonomen Provinz absolviert wurden, gelten als gleichwertig mit dem in Artikel 4 genannten Ausbildungskurs, wenn sie den Richtlinien des Ministeriums, den Hygiene und Gesundheitsbestimmungen sowie den Verhaltensmaßnahmen des Landeskurses für die Befähigung zum Tätowieren und Piercen entsprechen und von der betreffenden Region oder autonomen Provinz genehmigt sind.
2. Das für die Ausbildung im Bereich Gesundheitswesen zuständige Amt (in der Folge „das Amt“) erklärt die Gleichwertigkeit der Ausbildungskurse laut Absatz 1.
3. Wurde der Kurs über Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen beim Tätowieren und Piercen im Ausland absolviert, überprüft das Amt, ob die erworbene Ausbildung den Richtlinien des Gesundheitsministeriums und den Vorgaben des Landeskurses für die Befähigung zum Tätowieren und Piercen entspricht.
4. Bei positivem Ergebnis der Überprüfung laut Absatz 3 befreit das Amt mit entsprechender Begründung die antragstellende Person von der Teilnahme am Landeskurs und lässt sie als Privatist/Privatistin zur Abschlussprüfung des Landeskurses zu.
5. Nach Bestehen der Prüfung stellt das Amt das entsprechende Zeugnis aus.
6. Im Fall laut Absatz 4 kann die antragstellende Person höchstens zweimal zur Abschlussprüfung des Landeskurses für die Befähigung zum Tätowieren und Piercen antreten. Besteht sie die Prüfung auch beim zweiten Mal nicht, muss sie den Landeskurs besuchen.“