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b') Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 2024, Nr. 251)
Änderung der Durchführungsverordnung über die Facharztausbildung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. Oktober 2024, Nr. 43.

Art. 1

(1) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Facharztausbildung)

1. Die Begünstigten der Förderungsmaßnahmen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Gesetzes müssen – innerhalb von zehn Jahren nach Erlangen des Facharzttitels – in der erworbenen Spezialisierung Dienst beim öffentlichen Landesgesundheitsdienst leisten, als beim Südtiroler Sanitätsbetrieb angestellte Ärztin/angestellter Arzt, als Kinderärztin/Kinderarzt freier Wahl oder als vertragsgebundene Ambulatoriumsfachärztin /vertragsgebundener Ambulatoriumsfacharzt. Die Dienstverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Dienst in gleichwertigen oder in ähnlichen Fachbereichen laut den Ministerialdekreten vom 30. Jänner 1998 und vom 31. Jänner 1998, in geltender Fassung, geleistet wird.

2. Wird der Dienst laut Absatz 1 in Vollzeit geleistet, hat er folgende Dauer:

a) vier Jahre, wenn die Begünstigten die Förderungsmaßnahmen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes bezogen haben. Wurde die Förderungsmaßnahme nicht für die Gesamtdauer der Facharztausbildung gewährt oder beträgt die Ausbildungsdauer weniger als vier Jahre, so entspricht die Dauer des zu leistenden Dienstes der Dauer der bezogenen Förderungsmaßnahme; die Dienstverpflichtung darf in keinem Fall die genannten vier Jahre überschreiten,

b) Zeitraum entsprechend der Dauer der bezogenen Förderungsmaßnahme für den Facharztausbildungsabschnitt bis höchstens vier Jahre, wenn die Begünstigten die Förderungsmaßnahmen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes bezogen haben.

3. Bei Teilzeit verlängert sich der gemäß den Absätzen 1 und 2 zu leistende Dienst im entsprechenden Verhältnis.

4. Die Förderungsmaßnahme kann nur dann gewährt werden, wenn sich die Facharztanwärterin oder der Facharztanwärter schriftlich zum Dienst laut diesem Artikel verpflichtet.

5. Die Dienstverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie nicht zum Dienstantritt aufgefordert wurde, obwohl sie innerhalb der Frist, welche die vollständige Erfüllung der Verpflichtung ermöglicht hätte, die Aufnahme in den öffentlichen Landesgesundheitsdienst beantragt hatte, an den entsprechenden Wettbewerben teilgenommen hat und für geeignet befunden wurde, oder obwohl sie innerhalb der oben genannten Frist in die Rangordnungen für vertragsgebundene Ärztinnen und Ärzte eingetragen worden war.

6. Erfüllt ein Begünstigter oder eine Begünstigte die Dienstverpflichtung nicht, muss er oder sie:

a) den Gesamtbetrag der während der Facharztausbildungszeit erhaltenen Zuwendungen zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung, wenn es sich um eine gänzliche Nichterfüllung handelt,

b) den prozentuell zur Dauer des bereits geleisteten Dienstes reduzierten Betrag der während der Facharztausbildungszeit erhaltenen Zuwendungen zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung, wenn es sich um eine teilweise Nichterfüllung handelt.

7. Begünstigte, die ihre Ausbildung abbrechen oder im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes nicht abschließen, sind verpflichtet, den Gesamtbetrag der während der Facharztausbildungszeit erhaltenen Zuwendungen zurückzuzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung.

8. Der Dienst als vertragsgebundene Ambulatoriumsfachärztin/vertragsgebundener Ambulatoriumsfacharzt in Vollzeit entspricht den maximalen Wochenarbeitsstunden, welche gemäß geltendem Kollektivabkommen für die Regelung der Beziehungen zu Ambulatoriumsfachärztinnen und -ärzten, Tierärzten und -ärztinnen und anderen Ambulatoriumsgesundheitsberufen vorgesehen sind.

9. Die Landesregierung stellt die Nichteinhaltung der Dienstverpflichtung, die Unterbrechung oder den fehlenden Ausbildungsabschluss fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags im Sinne der Absätze 6 und 7. Eine Reduzierung dieses Betrags ist ausschließlich im Fall schwerwiegender objektiver Gründe möglich.

10. Die Bestimmungen laut Artikel 3-bis zur Anerkennung von Ausbildungsabschnitten bleiben aufrecht.“

Art. 2

(1) Nach Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 3-bis (Anerkennung von Ausbildungsabschnitten )

1. Fachärztinnen und Fachärzte, die im öffentlichen Landesgesundheitsdienst ihren Dienst verrichten und vor Beginn und Abschluss der von der Provinz finanzierten Facharztausbildung eine andere von der Provinz finanzierte Facharztausbildung ganz oder teilweise absolviert haben, können beantragen, dass die in der ersten Ausbildung erworbenen Kenntnisse als Mehrwert für die fachärztliche Tätigkeit im zweiten Fachbereich anerkannt werden. In diesem Fall kann die fachärztliche Tätigkeit im zweiten Fachbereich als Erfüllung der Dienstverpflichtung für die erste Facharztausbildung betrachtet werden, gemäß den Kriterien, welche die Landesregierung im Sinne von Artikel 2-ter des Gesetzes festlegt. Die Bewertung nimmt die im genannten Artikel 2-ter vorgesehene Fachkommission vor.

2. Im konventionierten öffentlichen Landesgesundheitsdienst tätige Ärztinnen und Ärzte in Allgemeinmedizin, die vor Beginn und Abschluss der von der Provinz finanzierten Sonderausbildung in Allgemeinmedizin eine von der Provinz finanzierte Facharztausbildung ganz oder teilweise absolviert haben, können beantragen, dass die in der ersten Ausbildung erworbenen Kenntnisse als Mehrwert für die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in Allgemeinmedizin anerkannt werden. In diesem Fall kann die ärztliche Tätigkeit im Bereich der Allgemeinmedizin je nach besuchter Facharztausbildung als Erfüllung der Dienstverpflichtung für die Facharztausbildung betrachtet werden, gemäß den Kriterien, welche die Landesregierung im Sinne von Artikel 2-ter des Gesetzes festlegt. Die Bewertung nimmt die im genannten Artikel 2-ter vorgesehene Fachkommission vor.

3. Die Tätigkeit als Fachärztin oder Facharzt kann nicht für die Erfüllung der Dienstverpflichtung im Rahmen der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin angerechnet werden.“

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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