(1) Vor Artikel 22 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35, wird folgender Absatz eingefügt:
„01. Die Funktionsinspektionen und -prüfungen gemäß Artikel 27 des Gesetzes können jederzeit durchgeführt werden, sofern nachfolgende Höchstintervalle eingehalten werden:
a) Pendelbahnen, Standseilbahnen und Spezialanlagen (2S, 3S, Funifor und ähnliche Anlagen): ein Jahr nach der ersten Funktionsabnahme und in der Folge alle drei Jahre,
b) Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten bzw. kuppelbaren Fahrzeugen und Schrägaufzüge: ein Jahr nach der ersten Funktionsabnahme und in der Folge alle vier Jahre,
c) Schlepplifte: alle fünf Jahre.“.
(2) In Artikel 22 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35, werden die Wörter „im Artikel 27 des Gesetzes enthaltenen Funktionsinspektionen und –prüfungen“ durch die Wörter „Funktionsinspektionen und –prüfungen laut Absatz 01“ ersetzt.
(3) In Artikel 22 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35, werden die Wörter „auf Grund der Ermittlungen laut Absatz 1“ durch die Wörter „auf Grund der Inspektionen, Prüfungen, Ermittlungen und Kontrollen laut den Absätzen 01 und 1“ ersetzt.
(4) In Artikel 22 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35, werden die Wörter „Die Ergebnisse der Inspektionen und Prüfungen nach Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „Die Ergebnisse der Inspektionen, Prüfungen, Ermittlungen und Kontrollen laut den Absätzen 01 und 1“ ersetzt.