(1) Die Überschrift des 7. Abschnitts des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. März 2024, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Italienische Kultur und Wirtschaftsentwicklung“.
(1) Nach Artikel 47 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. März 2024, Nr. 3, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 47-bis Operative Stelle Landesagentur für die Gewerkschaftsbeziehungen
1. Beim Ressort Europa, Arbeit und Personal ist die operative Stelle Landesagentur für die Gewerkschaftsbeziehungen angesiedelt.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.