(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten, Unterstufe und Musikschule“.
(2) In Artikel 1 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, werden die Wörter „von den Instituten für Musikerziehung eingerichteten“ gestrichen.
(3) In Artikel 1 Absatz 9 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, werden die Wörter „des Institutes für Musikerziehung“ durch die Wörter „des Landes“ ersetzt.
(4) Nach dem 3. Abschnitt des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, wird folgender Abschnitt 3-bis mit Artikel 20-bis eingefügt:
„3-BIS. ABSCHNITT (MUSIKSCHULEN DES LANDES)
Art. 20-bis (Musikschulen)
1. Die Musikschulen des Landes sind Bildungseinrichtungen, die den Schülerinnen und Schülern durch ein breitgefächertes Angebot im Instrumental- und Vokalbereich sowie durch Theorieunterricht eine musikalische Grundausbildung anbieten. Die Musikschulen planen, organisieren und bieten einen vielseitigen Musikunterricht an; sie leisten mit ihrem musikpädagogischen Bildungsangebot einen wichtigen Beitrag zum kulturellen Leben und zur kulturellen Entwicklung im Lande. Der Musikschulunterricht geht über die bloße Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus und trägt im Sinne des allgemeinen Bildungsauftrages zu einer positiven Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler bei.
2. Den Musikschulen wird Autonomie in Bezug auf Organisation, Didaktik, Schulversuche und Ressourcen zuerkannt. Die im Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12, verankerten Grundsätze der Autonomie der Schulen gelten auch für die Musikschulen.
3. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Eigenheiten der Förderung und Verbreitung des Singens und Musizierens, sind die Musikschulen des Landes für die Festlegung und Verwirklichung ihres Bildungsangebotes verantwortlich. Zu diesem Zwecke können sie mit anderen Körperschaften, Organisationen, Vereinen sowie mit Kindergärten und Schulen jeder Art zusammenarbeiten.
4. Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden den Verteilungsplan der Musikschulen fest, welcher auf Grundlage der nachfolgenden Kriterien erstellt wird: Anzahl der Schülerinnen und Schüler, geographische Aspekte des Einzugsgebiets, verkehrsmäßige Erreichbarkeit, Anzahl der betroffenen Gemeinden, Umfang der musikpädagogischen Angebote. Mit diesem Plan wird jeder Musikschule ein bestimmtes Einzugsgebiet zugeteilt.
5. Die Landesregierung regelt unter Beachtung der den Musikschulen zuerkannten Autonomie die Bereiche Schulkalender, Fachangebot, Einschreibung in die Musikschule, Unterrichtsformen und -organisation, Prüfungswesen und Bewertung der Schülerinnen und Schüler, Schulgebühren und Leihgebühren für Musikinstrumente sowie organisatorische Aspekte der jeweiligen Musikschulen.“
(5) Das Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25, in geltender Fassung, ist mit Wirkung ab dem 1. September 2024 aufgehoben.