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o) Landesgesetz vom 16. Juli 2024, Nr. 31)
Neuordnung der Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der örtlichen Körperschaften

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. Juli 2024, Nr. 29.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6 „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)

(1) Im deutschen Wortlaut des Titels des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, wird das Wort „Gebietskörperschaften“ durch die Wörter „örtlichen Körperschaften“ ersetzt.

(2) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, weist den Gemeinden geeignete finanzielle Mittel zu, um diese finanziell in die Lage zu versetzen, den Zielsetzungen gerecht zu werden und die gesetzlich festgelegten Befugnisse auszuüben. Die Zuweisungen werden jährlich in der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. Der Gesamtbetrag der Zuweisungen wird im Sinne der Artikel 4 und 5 des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, erhöht, falls den Gemeinden neue Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.“

(3)  Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird das Wort „Amortisierung“ durch das Wort „Tilgung“ ersetzt.

(4) Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Finanzierungen zu Lasten des ordentlichen Fonds zur Deckung der laufenden Ausgaben der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften werden in vier Raten ausbezahlt, die erste davon in der Regel innerhalb Januar. Die Vereinbarung laut Artikel 2 kann vorsehen, dass die Auszahlung auf der Grundlage des Kassenbedarfs der örtlichen Körperschaften erfolgt, der vom jeweiligen Schatzmeister belegt wird. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzmittel zu Lasten der anderen im Absatz 2 vorgesehenen Fonds werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. Die Finanzierungen zu Lasten des Darlehenstilgungsfonds werden in halbjährigen Raten ausbezahlt, in der Regel im Monat vor jenem der Fälligkeit der Tilgungsraten.“

(5) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4 und 5 hinzugefügt:

„4. Die Finanzierungen zu Lasten des Fonds zur Tilgung der Darlehen und des Rotationsfonds für Investitionen sind ausgesetzt. Ausgenommen davon sind bereits gewährte und noch laufende Finanzierungen.

5. Die Ausstattung der Fonds für die Gemeindenfinanzierung wird jährlich im Einvernehmen laut Artikel 2 mit Landesstabilitätsgesetz und eventuell mit nachträglichen Haushaltsänderungen festgelegt.“

(6) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Ausstattung der Fonds und ihre Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden werden jährlich zwischen dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau und einer Vertretung der Gemeinden vereinbart.“

(7) In Artikel 2-bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden die Wörter „der Landesabteilung Örtliche Körperschaften“ durch die Wörter „der für Örtliche Körperschaften zuständigen Landesabteilung“ ersetzt.

(8) Nach Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Zur Finanzierung der laufenden Ausgaben werden den Bezirksgemeinschaften finanzielle Mittel aus dem ordentlichen Fonds zugewiesen, welche mit Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt werden.“

(9) In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „den Artikeln 7 und 7-bis“ durch die Wörter „Artikel 7“ ersetzt.

(10) Im italienischen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden die Wörter „di transazione“ durch das Wort „transitorie“ übersetzt.

(11) Artikel 5-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„1. Zur Deckung der Investitionsausgaben der Gemeinden wird ein „Neuer Investitionsfonds“ eingerichtet. Die Bestimmungen laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, werden auf die gemäß diesem Absatz finanzierten Bauvorhaben angewandt.“

(12) Im deutschen Wortlaut der Überschrift von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, wird das Wort „Amortisierung“ durch das Wort „Tilgung“ ersetzt.

(13) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, wird das Wort „Amortisierung“ durch das Wort „Tilgung“ und das Wort „amortisieren“ durch das Wort „tilgen“ ersetzt.

(14) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die finanziellen Mittel aus dem Ausgleichsfonds werden den Gemeinden als Unterstützung zur Wahrung des Haushaltsgleichgewichtes sowie zur Deckung der Ausgaben für das Erreichen der in den Absätzen 1-bis und 1-ter vorgesehenen Zielsetzungen zugewiesen.“

(15) Nach Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1-bis und 1-ter eingefügt:

„1-bis. Zur Deckung von Mehrausgaben für außerordentliche Kosten und zur Finanzierung von Pilot- und Sonderprojekten können den Gemeinden zusätzliche finanzielle Mittel aus dem Ausgleichsfonds zugewiesen werden.

1-ter. Den Gemeinden in den ladinischen Ortschaften in Südtirol werden zur Deckung der Mehrausgaben, die durch die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 32 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, in geltender Fassung, über den Gebrauch der ladinischen Sprache im Verkehr mit den Bürgerinnen und Bürgern entstehen, Zuweisungen im Verhältnis zur jeweiligen Einwohnerzahl gewährt.“

(16) Im deutschen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden die Wörter „nicht bilanzmäßig erfassten“ durch das Wort „außeretatmäßigen“ ersetzt.

(17) Der deutsche Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„2. Die Einnahmen aus Darlehen laut Absatz 1 sind zweckgebunden.“

(18) Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„3. Die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn

a) sie im dreijährigen Haushaltsvoranschlag vorgesehen ist,

b) der Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsraten erbracht wird,

c) die in Artikel 204 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.“

(19) Im deutschen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden die Wörter „Zeitraum der Amortisierung“ durch das Wort „Tilgungszeitraum“ ersetzt.

(20) Im deutschen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden die Wörter „die Laufzeit der Amortisierung“ durch die Wörter „der Tilgungsbeginn“ ersetzt.

(21) Im deutschen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, wird das Wort „Amortisationsrate“ durch das Wort „Tilgungsrate“ ersetzt.

(22) Im deutschen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden die Wörter „der Amortisationsdauer“ durch die Wörter „des Tilgungszeitraumes“ ersetzt.

(23) In Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden die Wörter „vorschauenden und programmatischen Berichtes” durch die Wörter „einheitlichen Strategiedokuments und des Programms der öffentlichen Bauvorhaben“ ersetzt.

(24) In Artikel 9 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, wird das Wort „Jahreshaushaltsplanes“ durch das Wort „Haushaltsvoranschlags“ und im deutschen Wortlaut das Wort „Amortisationsrate“ durch das Wort „Tilgungsrate“ ersetzt.

(25) Artikel 9 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„9. Die Zinsen auf die Vorschüsse des Schatzmeisters sind ab der tatsächlichen Verwendung der Beträge gemäß den Modalitäten geschuldet, die in der mit dem Schatzmeister abgeschlossenen Vereinbarung zur Übertragung des Schatzamtsdienstes vorgesehen sind.“

(26) Im deutschen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, wird das Wort „erstellt“ durch das Wort „genehmigt“ ersetzt.

(27) Im deutschen Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, wird das Wort „Amortisationsraten“ durch das Wort „Tilgungsraten“ ersetzt.

(28) In Artikel 11 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Landesgesetzes“ ersetzt.

(29) Der Vorspann von Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„1. Jedem Vertragsabschluss muss ein Beschluss vorausgehen, unter Angabe:“.

(30) Nach Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 hinzugefügt:

„4. Der Verkauf von Liegenschaften erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder, bei Nichterfolg, durch beschränkte Ausschreibung, und zwar auf der Grundlage des Wertes, der aus einem entsprechenden Schätzgutachten hervorgeht. Die örtlichen Körperschaften regeln mit Verordnung jene Fälle, in denen ein freihändiger Verkauf der Liegenschaften möglich ist, wobei der geschätzte Wert dieser Liegenschaften die im Artikel 16 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, festgelegte Höchstgrenze nicht übersteigen darf.

5. Die aktiven und passiven Miet- oder Pachtverträge können im Sinne von Artikel 3 des königlichen Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, in geltender Fassung, nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe abgeschlossen werden, und zwar im Ausmaß und in den Fällen, die in der entsprechenden Verordnung der örtlichen Körperschaft festgelegt sind. Dies gilt auch für die Auswahl der Vertragspartner für alle Verträge, die Einnahmen generieren.

6. Für Verträge, die Ausgaben für die örtliche Körperschaft zur Folge haben, gelten die einschlägigen Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe.

7. Unbrauchbar gewordene bewegliche Güter werden in der Regel gegen andere Güter eingetauscht, die sie ersetzen. Werden die genannten Güter nicht eingetauscht, können sie freihändig verkauft werden. Voraussetzung für die Veräußerung ist, dass der jeweilige Verwahrer/die jeweilige Verwahrerin die Güter für außer Gebrauch gesetzt erklärt und ein Gutachten über die Angemessenheit des Preises abgibt oder ein solches bei der Person einholt, die für das Ankaufsverfahren für die entsprechende Güterklasse verantwortlich ist.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, „Finanzierung öffentlicher Bauarbeiten der Gebietskörperschaften“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Finanzierung von Investitionen der örtlichen Körperschaften“.

(2) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Anspruchsberechtigte)

1. Das Land finanziert die Investitionen der Gemeinden. In der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, können weitere Finanzierungen für Investitionen vorgesehen werden, welche die Bezirksgemeinschaften und Gemeindekonsortien tätigen.

2. Das Land kann die gesamte Ausgabe laut Absatz 1 finanzieren.“

(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, werden die Wörter „Gli stanziamenti“ durch die Wörter „I mezzi finanziari“ ersetzt.

(4) Nach Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-bis. Ebenso finanzierbar ist die in Artikel 20 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, vorgesehene Zeichnung von Anteilen an Investmentfonds und generell von Finanzinstrumenten laut gesetzvertretendem Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58, die von zur Ersparnisverwaltung ermächtigten In-House-Gesellschaften des Landes eingerichtet oder verwaltet werden; Anteile bzw. Finanzinstrumente, die unter anderem für die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Körperschaften bestimmt sind, sofern die verwirklichten Bauvorhaben ins Eigentum der örtlichen Körperschaften übergehen.“

(5) Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Finanzmittel werden auch zur Deckung von Investitionen verwendet, die bereits teilweise durch andere Landesgesetze finanziert werden.“

(6) In Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, wird das Wort „Arbeiten“ durch das Wort „Investitionen“ und die Wörter „öffentliche Gebietskörperschaften“ werden durch das Wort „Gemeinden“ ersetzt.

(7) In Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, werden die Wörter: „, welche direkt den Beitrag des Landes, der Gemeinde, der Bezirksgemeinschaft oder des Konsortiums bezieht,“ gestrichen.

(8) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Aufteilungsschlüssel für Investitionsbeiträge an Gemeinden)

1. Die Investitionen der Gemeinden werden durch die Bereitstellung von Finanzmitteln auf Antrag der Gemeinden und durch die Auszahlung eines jährlichen Betrags von Amts wegen mittels Transferzahlung zwischen Körperschaften finanziert. Die Aufteilung dieser Beträge und das Verwaltungsverfahren für die Gewährung und Auszahlung sind in der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt.“

(9) Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Ein Teil des in jedem Finanzjahr bereitgestellten Investitionsfonds wird mit Beschluss der Landesregierung zur Finanzierung notwendiger und dringender Bauvorhaben bestimmt, die andernfalls angesichts der finanziellen Lage der Gemeinde nicht ausgeführt werden könnten. Die Höhe des entsprechenden Betrags wird mit der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgesetzt.“

(10) In Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, wird das Wort „Fonds“ durch das Wort „Investitionsfonds“ ersetzt.

(11) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, erhält folgende Fassung:

„Art. 10 (Abrechnungsmodalitäten)

1. Die Abrechnungsmodalitäten für Investitionsbeiträge werden mit eigener Verordnung geregelt.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24 „Teilfinanzierung der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei der Darlehens- und Depositenkasse aufgenommenen Darlehen und Änderung von Landesgesetzen auf dem Sachgebiet der Lokalfinanzen“)

(1) Nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 3-bis (Abbau der Verschuldung der Gemeinden)

1. Gemeinden, die mit eigenen finanziellen Mitteln aus dem Verwaltungsüberschuss vorzeitig Schulden tilgen, erhalten weiterhin die mehrjährigen Landeszuschüsse, die ihnen im Sinne dieses Gesetzes, des Landesgesetzes vom 23. April 1987, Nr. 10, in geltender Fassung, und des Artikels 7 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, gewährt wurden. Sie dürfen die Einnahmen aus diesen Zuschüssen ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsausgaben verwenden.

2. Weist der Staat den Gemeinden Beiträge zur Abfederung der Entschädigungszahlungen bei vorzeitiger Rückzahlung der Darlehen gemäß Artikel 9-ter des Gesetzesdekretes vom 24. Juni 2016, Nr. 113, durch das Gesetz vom 7. August 2016, Nr. 160, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, zu, werden diese staatlichen Zuweisungen anteilmäßig vom Land einbehalten. Die Landesregierung legt die Modalitäten zur Umsetzung dieses Absatzes fest.“

Art. 4 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 29. August 1972, Nr. 28, in geltender Fassung,
  2. die Artikel 6, 7-bis und 8, Artikel 12 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 13, 14 und 15 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung,
  3. das Landesgesetz vom 20. Mai 1976, Nr. 12, in geltender Fassung,
  4. die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, in geltender Fassung,
  5. das Landesgesetz vom 16. Mai 1978, Nr. 21, in geltender Fassung,
  6. die Artikel 1, 17, 18, 19 und 23 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, in geltender Fassung,
  7. das Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 18, in geltender Fassung,
  8. die Artikel 1, 5, 6, 7, 8, 9 und 9-bis des Landesgesetzes vom 18. August 1983, Nr. 32, in geltender Fassung,
  9. die Artikel 7 und 8 des Landesgesetzes vom 20. August 1985, Nr. 12, in geltender Fassung,
  10. Artikel 1 Absatz 3-quinquies und Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24, in geltender Fassung,
  11. das Landesgesetz vom 4. Mai 1990, Nr. 9, in geltender Fassung,
  12. Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7-bis Absatz 1, Artikel 8, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung,
  13. Artikel 11 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 8, in geltender Fassung.

Art. 5 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 6 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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