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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juni 2024, Nr. 161)
Radwege- und Radroutenordnung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. Juni 2024, Nr. 26.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Diese Verordnung regelt die Projektierung, den Bau, die Verwaltung, die Instandhaltung und die Nutzung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten und die Körperschaften, an welche die Funktionen für die besagten Aktivitäten gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17, in geltender Fassung, delegiert werden.

(2) Diese Verordnung regelt weiters die Errichtung von Serviceeinrichtungen entlang des Netzes der übergemeindlichen Radwege und Radrouten, in der Folge Netz genannt.

Art. 2 (Definitionen)

(1) Für die Zwecke und die Rechtswirkungen dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

  1. Radweg: eine ordnungsgemäß mit Beschilderung und Bodenmarkierung gekennzeichnete Verkehrsfläche, vor allem im urbanen Bereich, die ausschließlich für den Radverkehr bestimmt ist.
  2. Radroute: eine ordnungsgemäß mit Beschilderung und Bodenmarkierung gekennzeichnete Verkehrsfläche, vor allem im ländlichen Bereich, die vorwiegend für den Radverkehr bestimmt ist; hier ist auch der Fußgängerverkehr zugelassen. Ausnahmsweise zugelassen sind die Durchfahrt der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge für die Bewirtschaftung der Grundstücke und die Zufahrten zu Hofstellen. Reiten ist verboten. Die Radroute kann auch mit Rastplätzen mit Mindestausstattung für Radfahrer ausgestattet sein; hierzu gehören Bänke, Tische, Abfalleimer, Trinkwasserversorgung, Infotafeln, fest verankerte Radbügel, Ausstattung für die Selbstreparatur von Fahrrädern. Die Rastplätze können optional mit einem Dach als Regenschutz ausgestattet werden. Die betreibende Körperschaft laut Artikel 4 sorgt für die Überwachung, Pflege und Instandhaltung des Rastplatzes.
  3. Radstationen: Strukturen entlang des Netzes, die unter Berücksichtigung der Verkehrsart und des Verkehrsaufkommens den Radfahrenden die Ausstattung zum Anhalten, zum sicheren Abstellen der Fahrräder, Informationen über das Netz, eventuelle Hilfs-, Reparatur- und Ausleihdienste sowie andere Dienstleistungen anbieten.
  4. Bereits bestehende Radstationen: Radstationen, die gemäß Landesraumordnungsgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, und gemäß Radwege- und Radroutenordnung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 50, genehmigt wurden.

(2) In Einhaltung der Landesbestimmungen im Bereich funktionelle und geometrische Normen für die Planung, den Bau und die Instandhaltung von Mobilitätsinfrastrukturen unter Berücksichtigung der ökologischen Nachhaltigkeit und Zwecks Priorisierung von Investitionen in das Netz wird zudem zwischen folgenden drei Arten von Radwegen unterschieden:

  1. Fahrradschnellweg (RS): ein breiter Radweg, auf dem der Radverkehr an Knotenpunkten Vorrang hat und der eine hohe Reisegeschwindigkeit ohne Mischverkehr ermöglicht, bzw. diesen nur in begründeten Ausnahmefällen auf kurzen Abschnitten auf Grundlage einer spezifischen Sicherheitsbewertung zulässt.
  2. Alltags-Fahrradweg (RA): ein Radweg, der eine möglichst direkte Wegeführung garantiert. Bei Kreuzungen mit privaten Straßen und Einfahrten, mit dem ländlichen Straßennetz oder mit Forstwegen, Konsortialwegen und wenig befahrenen Nebenstraßen hat der Radverkehr Vorfahrt. Mischverkehr ist nicht oder nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
  3. Freizeit-Fahrradweg (RF): ein Radweg mit landschaftlich möglichst attraktiver Wegführung.

(3) Die drei Kategorien laut Absatz 2 werden auch auf Radrouten, die die gleichen Merkmale besitzen, angewandt.

Art. 3 (Koordinierung auf Landesebene)

(1) Für die Koordinierung im Bereich der übergemeindlichen Radwege und Radrouten ist die Autonome Provinz Bozen, auch im Einvernehmen mit den gebietsmäßig zuständigen Körperschaften, gemäß den im Fahrradmobilitätsplan definierten Modalitäten zuständig.

(2) Die Landesverwaltung betreibt ein intermodales geographisches Verkehrsreferenzsystem, in dem die Informationen über das Netz zusammengeführt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Sämtliche Radwege und Radrouten müssen in besagtem System erfasst werden.

Art. 4 (Betreibende Körperschaften)

(1) Gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17, in geltender Fassung, sind die betreibenden Körperschaften, in der Folge Betreiber genannt, denen das Land die Funktionen für die Projektierung, den Bau, die Verwaltung und Instandhaltung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten delegieren kann, die gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaften oder die Gemeinde Bozen.

(2) Betreiber der innergemeindlichen Radwege, die auch der übergemeindlichen Verbindung dienen, sind in der Regel die gebietsmäßig zuständigen Gemeinden.

(3) Die Bezirksgemeinschaften können die Funktionen laut Absatz 1 aus nachgewiesenen Verwaltungserfordernissen an die gebietsmäßig zuständigen Gemeinden delegieren.

Art. 5 (Projektierung und Bau)

(1) Das Netz wird als zusammenhängende Einheit geplant. Es muss eine sichere, bequeme, möglichst direkte und umwegfreie Nutzung ermöglichen und für die Radfahrenden so attraktiv wie möglich sein. Der Flächenverbrauch für die Realisierung neuer Radwege und Radrouten muss zwecks Einschränkung des Bodenverbrauchs auf ein Minimum reduziert werden; nach Möglichkeit sind bereits bestehende öffentliche und private Wege zu verwenden.

(2) Die Mindestkriterien für die Verwirklichung des Netzes je nach Art des Radweges oder der Radroute sind in den Landesbestimmungen im Bereich funktionelle und geometrische Normen für die Planung, den Bau und die Instandhaltung von Mobilitätsinfrastrukturen unter Berücksichtigung der ökologischen Nachhaltigkeit enthalten.

Art. 6 (Eintragung des Netzes in die Gemeindepläne)

(1) Das Netz wird im Gemeindeplan für Raum und Landschaft der entsprechenden Gemeinden eingetragen.

(2) Die Eintragung im Gemeindeplan für Raum und Landschaft ist Voraussetzung für die Durchführung der Baumaßnahmen.

Art. 7 (Vermögensverwaltung und Enteignungen)

(1) Die Vermögensverwaltung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten und die Enteignung der privaten Grundstücke, über die diese verlaufen, werden von Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, und vom Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, geregelt.

Art. 8 (Beschilderung und Bodenmarkierung)

(1) Die Beschilderung und Bodenmarkierung an den Kreuzungspunkten des Netzes mit dem Straßennetz erfolgt gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, „Neue Straßenverkehrsordnung“.

(2) Neben der Beschilderung und Bodenmarkierung nach Absatz 1 kann der Betreiber längs des Netzes auch Hinweisschilder anbringen. Die Landesregierung erlässt unter Beachtung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 285/1992, in geltender Fassung, einheitliche Kriterien für die Beschilderung und Bodenmarkierung.

(3) Um die Sicherheit zu erhöhen, kann der Betreiber die Fahrradstrecke mit roter Belagsmischung hervorheben.

Art. 9 (Radstationen)

(1) Die Radstationen werden in folgende Arten eingeteilt:

  1. Radstationen Typ S (small): hier kann eine Jausenstation gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, errichtet werden.
  2. Radstationen Typ L (large): hier kann ein Gebäude für die Verabreichung von Speisen und Getränken mit Sitzplätzen im Innenbereich und im Freien gemäß den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, und gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, errichtet werden. Ferner können eine Fläche für den Verkauf von Radzubehör und eine Fläche für eine Radwerkstatt und den Radverleih von bis zu je 50 Quadratmetern vorgesehen werden.

(2) Entlang des Netzes kann höchstens eine Radstation alle fünf Kilometer errichtet werden. Die Radstationen müssen sich direkt am Radweg oder an der Radroute befinden, und deren Errichtung kann erst beantragt werden, wenn der Radweg oder die Radroute bereits errichtet und für den Verkehr geöffnet wurde. Bei der Entscheidung über die mögliche Errichtung einer neuen Radstation werden die in dem Plan laut Artikel 10 vermerkten Radstationen sowie die bestehenden Einrichtungen ähnlicher Art, die sich im Umkreis von 500 Metern des Netzes befinden, berücksichtigt.

(3) Für Radstationen, die auch teilweise auf Parzellen des öffentlichen Wasserguts oder auf den 10-Meter-Bannstreifen des öffentlichen Wasserguts liegen, wird Artikel 15 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, angewandt. Vor der Aufnahme einer solchen Radstation in den Plan laut Artikel 10 ist eine Abstimmung mit dem für öffentliches Wassergut zuständigen Amt der Agentur für Bevölkerungsschutz notwendig.

Art. 10 (Radstationenplan)

(1) Die Radstationen werden in einem eigenen Fachplan, genannt Radstationenplan (RSP), vermerkt. Das Verfahren zur Genehmigung und zur Änderung des Fachplans ist gemäß Artikel 50 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, geregelt.

(2) Der RSP setzt sich aus einem grafischen Teil, aus dem Register der Radstationen und aus den Durchführungsbestimmungen zusammen. Das Register umfasst sowohl bestehende als auch geplante Radstationen.

(3) Der RSP regelt die regelmäßige Aktualisierung des Registers der Radstationen und die Bauvorschriften für die Errichtung von Radstationen längs der Radwege und Radrouten.

Art. 11 (Identifizierung und Anmerkung der Radstationen)

(1) Die Radstationen werden vom Landschafts- und Rauminformationssystem (LARIS) laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, verwaltet.

(2) Zusätzlich zur grafischen Anmerkung im RSP werden Radstationen im Gemeindeplan für Raum und Landschaft als Sondernutzungsgebiete gemäß Artikel 29 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, eingetragen. Die Landschaftspläne werden dementsprechend aktualisiert.

Art. 12 (Antrag für neue Radstationen)

(1) Im Vordruck des Antrags für die Errichtung einer neuen Radstation ist vorgesehen, dass die neue Radstation bei sonstiger Streichung innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung ins Register laut Artikel 10 benutzbar sein muss. In genanntem Vordruck ist auch die Streichung vom Register in den Fällen laut Artikel 42 Absatz 1 dritter Satz oder von Artikel 48 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, vorgesehen. Die Streichung findet bei der regelmäßigen Aktualisierung des Registers statt.

(2) Wird ein Antrag auf Errichtung einer neuen Radstation im Umkreis von fünf Kilometern von einer vom Register gestrichenen Radstation laut Absatz 1 dieses Artikels eingereicht, wird von Amts wegen das Sondernutzungsgebiet der vom Register gestrichenen Radstation gelöscht und die ursprüngliche Flächenwidmung wieder hergestellt.

Art. 13 (Instandhaltung)

(1) Die Instandhaltung wird vom jeweiligen Betreiber gewährleistet.

Art. 14 (Zivilrechtliche Haftpflicht)

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, für die Verkehrssicherheit auf dem Netz zu sorgen und eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Art. 15 (Verhaltensregeln)

(1) Die Nutzer und Nutzerinnen des Netzes müssen die Verhaltensregeln laut Artikel 182 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 285/1992, in geltender Fassung, und laut Artikel 377 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, in geltender Fassung (Durchführungsverordnung der neuen Straßenverkehrsordnung), einhalten.

Art. 16 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 50, in geltender Fassung, wird aufgehoben.

Art. 17 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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