(1) Artikel 2 Absatz 2 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, erhält folgende Fassung: „Wer für die ärztliche Grundausbildung eine Landesfinanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 des Gesetzes in Anspruch nimmt, muss innerhalb von zehn Jahren ab Abschluss der folgenden Facharztausbildung oder Sonderausbildung in Allgemeinmedizin vier Jahre lang im öffentlichen Landesgesundheitsdienst, als Bedienstete/ Bediensteter des Südtiroler Sanitätsbetriebs oder als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, als Kinderärztin/Kinderarzt freier Wahl oder als vertragsgebundene Ambulatoriumsfachärztin/vertragsgebundener Ambulatoriumsfacharzt Vollzeitdienst leisten.“.
(2) In Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a) und b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des Sanitätsbetriebs und des Gesundheitssystems des Landes“ durch die Wörter „Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des öffentlichen Landesgesundheitsdienstes laut Absatz 2“ ersetzt.
(3) In Artikel 2 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des Sanitätsbetriebs und des Gesundheitssystems des Landes“ durch die Wörter „Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des öffentlichen Landesgesundheitsdienstes laut Absatz 2“ ersetzt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.