(1) Am Ende von Artikel 4 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Auf Flächen im Landwirtschaftsgebiet im Eigentum des Landes ist zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung die Verwirklichung von Versuchsanlagen für Agri-Photovoltaik gestattet.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.