(1) Die Bewertung der Prüfung erfolgt mit Ziffernnoten; unbeschadet der Autonomie der Schulen ist dabei folgende siebenteilige Notenskala zu verwenden:
- Note 10: angestrebte Kompetenzen in vollem Umfang und in sehr überzeugender Weise erreicht; erwartbare Anforderungen überaus deutlich übertroffen,
- Note 9: fachliche Anforderungen in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt,
- Note 8: fachliche Anforderungen in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt,
- Note 7: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen des Faches zur Gänze erfüllt,
- Note 6: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt,
- Note 5: fachliche Anforderungen werden nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt,
- Note 4: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen kaum ansatzweise erfüllt.
(2) Der praktische und der theoretische Prüfungsteil werden gesondert bewertet. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen eine Bewertung von mindestens sechs erreicht wird. Die Prüfung gilt als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn die Gesamtbewertung mindestens neun beträgt.
(3) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die theoretische und für die praktische Prüfung. Die Prüfungskommission kann beschließen, dass die Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung des Lehrlings in der Berufsschule um maximal fünf Zehntel aufgerundet wird.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Kommissionsmitglieder anwesend sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mit begründetem Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Person ausschlaggebend, die den Vorsitz innehat.
(5) Ein bestandener Prüfungsteil ist zwei Jahre gültig. Der an einer Berufsschule nicht bestandene Prüfungsteil wird in der Regel an der gleichen Schule wiederholt. In begründeten Ausnahmefällen kann beim für die Lehre zuständigen Landesamt beantragt werden, den Prüfungsteil an einem anderen Schulstandort zu wiederholen.
(6) Die Berufsbefähigungszeugnisse und Berufsbildungsdiplome sowie die Bescheinigungen über Teilqualifikationen gemäß Artikel 16 Absätze 5 und 6 des Gesetzes werden von dem Landesrat oder der Landesrätin, der bzw. die für das Lehrlingswesen zuständig ist, unterzeichnet.
(7) Die Zeugnisse, Diplome und Bescheinigungen laut Absatz 6 enthalten folgende Angaben:
- die Art von Abschluss, der erreicht worden ist: Berufsbefähigungszeugnis, Berufsbildungsdiplom oder Bescheinigung über eine Teilqualifikation. Falls es in der Lehrberufsliste laut Artikel 16 Absatz 5/bis des Gesetzes für einen Beruf vorgesehen ist, wird zusätzlich der Titel „Gesellenbrief“ angeführt,
- den Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt worden ist,
- das entsprechende Berufsbild gemäß den staatlichen Bestimmungen,
- das vorgesehene Niveau des Europäischen Qualifikationsrahmens.
(8) Dem Zeugnis, dem Diplom oder der Bescheinigung über Teilqualifikationen laut Absatz 6 wird auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.
(9) Personen, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis.