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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2024, Nr. 81)
Änderung der Durchführungsverordnung über die Gefahrenzonenpläne

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 23. Mai 2024, Nr. 21.

Art. 1 (Zulässige Eingriffe an Gebäuden in Zonen mit hoher hydrogeologischer Gefahr (H3))

(1) Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 23, erhält folgende Fassung:

„3. Unbeschadet der Bestimmungen laut Gesetz können neue Baugebiete ausgewiesen werden, sofern sich nach Abwägung der Interessen und Prüfung von Alternativen keine angemessene Lösung außerhalb der Gefahrenzone finden lässt. In jedem Fall sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a) Prüfung der hydrogeologischen Gefahr gemäß Artikel 10 und Festsetzung von Schutzmaßnahmen, die eine dauerhafte Einstufung des betroffenen Gebietes zumindest als Zone mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr (H2) gewährleisten; nach Abnahme dieser Schutzmaßnahmen ist die Gemeinde verpflichtet, den Gefahrenzonenplan im Hinblick auf die Neueinstufung des betroffenen Gebiets abzuändern.

b) Ist eine Reduzierung der Gefahr im Sinne von Buchstabe a) technisch nicht machbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar, müssen nach Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität gemäß Artikel 11 Vorschriften und Maßnahmen für die vorgesehene Nutzung festgesetzt werden, die eine dauerhafte Reduzierung der Schadensanfälligkeit gewährleisten und darauf hinauslaufen, dass ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko erreicht wird.“

(2) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 23, wird folgender Absatz eingefügt:

„3-bis. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Vorschriften sind im Gemeindeplan festzulegen, nachdem ein verpflichtendes verbindliches Gutachten der zuständigen Organisationseinheiten des Landes eingeholt wurde. Die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit darf erst nach Umsetzung und Abnahme der Schutzmaßnahmen erfolgen.“

(3) In Artikel 11 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 23, werden die Wörter „laut Artikel 5 Absatz 3“ gestrichen.

(4) In Artikel 11 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 23, werden die Wörter „laut Artikel 5 Absatz 3“ gestrichen.

Art. 2 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.