(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2023, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für börsennotierte Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2016, Nr. 175, sowie für die von diesen kontrollierten Gesellschaften, soweit vereinbar mit den geltenden besonderen Bestimmungen, welche die genannten Gesellschaften regeln.“.
(1) Der Anhang A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2023, Nr. 17, wird durch den Anhang A zu diesem Dekret ersetzt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.