(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2023, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für börsennotierte Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2016, Nr. 175, sowie für die von diesen kontrollierten Gesellschaften, soweit vereinbar mit den geltenden besonderen Bestimmungen, welche die genannten Gesellschaften regeln.“.