(1) In Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, werden die Wörter „betriebsinternen oder“ gestrichen.
(2) In Artikel 2 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, werden die Wörter „, es sei denn, sie werden in den Wartestand versetzt“ gestrichen.
(3) In der Überschrift von Artikel 9 und in Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, wird das Wort „Jahresbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.