(1) Artikel 13-bis Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„4. Im Jahr 2023 kann die Gemeinde die Erhöhung der Abgabe bis zum 30. November 2023 mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 beschließen. Die Erhöhungen, die vor dem 1. August 2023 beschlossen wurden, finden weiterhin Anwendung und müssen mit Beschluss des Gemeinderates innerhalb 30. November 2024 ausdrücklich bestätigt werden, bei sonstiger Nichtanwendbarkeit ab dem Jahr 2025.“