(1) Für den Dreijahreszeitraum 2024-2026 sind die in der beiliegenden Tabelle A angeführten Ausgaben bezüglich Maßnahmen, die von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften gemäß Punkt 7 Buchstabe b) des angewandten Haushaltsgrundsatzes betreffend die Haushaltsplanung laut Anhang Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehen sind, genehmigt.
(2) Für den Dreijahreszeitraum 2024-2026 werden für jedes im mehrjährigen Haushalt berücksichtigte Jahr die Ausgabenkürzungen genehmigt, die bereits von vorhergehenden Gesetzesbestimmungen gemäß den Beträgen und den Programmen laut der beiliegenden Tabelle B gemäß Punkt 7 Buchstabe c) des angewandten Haushaltsgrundsatzes betreffend die Haushaltsplanung laut Anhang Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, genehmigt wurden.
(3) Die Beträge, die im Haushaltsplan in Bezug auf die Ausgabengenehmigungen, die von Gesetzen vorgesehen sind, die mehrjährige Ausgaben festlegen, veranschlagt werden, werden für jedes der Jahre 2024, 2025 und 2026 und folgende im vorgesehenen Ausmaß der in der beiliegenden Tabelle C gemäß Punkt 7 Buchstabe d) des angewandten Haushaltsgrundsatzes betreffend die Haushaltsplanung laut Anhang Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, genehmigt.