(1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Voraussetzungen für die Ernennung zur Sanitätskoordinatorin/zum Sanitätskoordinator in den Gesundheitsbezirken des Südtiroler Sanitätsbetriebes gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3.
(1) Um zur Sanitätskoordinatorin/zum Sanitätskoordinator ernannt zu werden, muss die Ärztin/der Arzt folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Ärztin/Der Arzt, die/der nicht im Besitz der von Absatz 1 Buchstabe e) dieses Artikels vorgesehenen Bestätigung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, ist, muss gemäß Artikel 46 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, innerhalb von 18 Monaten ab Beauftragung die Managementausbildung abschließen. Wird der erste von der Landesverwaltung nach der Beauftragung durchgeführte Management-Ausbildungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, hat dies den Verlust des Auftrages zur Folge.
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Dekrets bereits ernannten Sanitätskoordinatorinnen und Sanitätskoordinatoren bleiben bis zum Ablauf des Auftrags im Amt. Sind die ernannten Personen nicht im Besitz der Bestätigung über die Managementausbildung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, sind sie verpflichtet, die Bestätigung innerhalb der in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Frist vorzulegen oder am ersten von der Landesverwaltung nach der Beauftragung durchgeführten Management-Ausbildungslehrgang teilzunehmen. Wird der Ausbildungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, hat dies den Verlust des Auftrages zur Folge. Die Bestimmungen von Artikel 33 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, N. 3, bleiben hiervon unberührt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.