(1) Nach Artikel 13/bis Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Im Jahr 2023 kann die Gemeinde die Erhöhung der Abgabe bis zum 30. November 2023 mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 beschließen. Die Erhöhungen, die vor dem 1. August 2023 beschlossen wurden, müssen mit Beschluss des Gemeinderates innerhalb 30. November 2023 ausdrücklich bestätigt werden, bei sonstiger Nichtanwendbarkeit ab dem Jahr 2024.“