(1) Artikel 58 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„Artikel 58
Abteilung Forstdienst
1. Die Abteilung Forstdienst hat nachstehende Zuständigkeiten:
a) Gutachten und Ermächtigungen sowie Aufsicht und Kontrolle über Eingriffe in die Landschaft,
b) Management der Lebensräume, insbesondere der Wälder, Almen und Gewässer,
c) Beihilfen im ländlichen Raum,
d) Ausbildung und Ausstattung des Landesforstkorps,
e) Aufgaben im Bevölkerungsschutz.
2. Die Abteilung Forstdienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
a) Amt für Forstverwaltung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Informationsmanagement für den Landesforstdienst,
2) Verwaltung der Angehörigen des Landesforstkorps,
3) Erteilung von Gutachten und Koordinierung der Genehmigungen im Zuständigkeitsbereich des Landesforstdienstes,
4) Bearbeitung der Verwaltungsstrafen im Zuständigkeitsbereich,
5) Koordinierung der verwaltungs-, gerichts- und sicherheitspolizeilichen Tätigkeiten des Landesforstkorps,
6) Forstgärten und Saatgutgewinnung,
7) Koordinierung für das Management von invasiven Neobiota,
8) Lohnbuchhaltung der Forstarbeiterinnen und Forstarbeiter im Landesforstdienst,
9) Betreuung des forstlichen Funknetzes,
b) Amt für Bergwirtschaft, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Sekretariat der Fachkommission samt Verwaltung der Projekte in Eigenregie,
2) Koordinierung der EU-Maßnahmen im forstlichen Bereich,
3) Koordinierung der Kontrollen durch das Landesforstkorps für EU-Agrarmaßnahmen,
4) Verwaltung der Beihilfen für die Behebung von Unwetterschäden an Infrastrukturen im ländlichen Raum,
5) Verwaltung der Beihilfen für Straßen im ländlichen Raum,
6) Verwaltung der Beihilfen im forstlichen Bereich,
7) Verwaltung der Beihilfen und Beratung im Bereich Almwirtschaft,
8) Beratung im Bereich Herdenschutz,
c) Amt für Forstplanung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Forschung und Studien im forstlichen Bereich,
2) forstliches Informationssystem: LafisWald, Luftfahrthindernisse, digitale Verwaltung der Wanderwege und Straßen im ländlichen Raum, Waldschäden, Waldbrandeinsatzkarte,
3) betriebliche Planung für die Wald- und Weidegüter: Waldkartei und Waldbehandlungspläne,
4) Forstinventuren und forstliche Kartographie,
5) forstliches Vermessungswesen,
6) Forstschutz,
7) invasive Neobiota in Waldökosystemen,
8) waldbauliche Richtlinien,
9) Verwaltung der Beihilfen für die ordentliche Instandhaltung der Wanderwege,
10) Verwaltung der Beihilfen für Waldbehandlungs- und Weidebehandlungspläne,
11) Koordinierung der Waldbrandbekämpfung,
d) Amt für Wildtiermanagement, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Koordinierung der Dienststellen für Wildtiermanagement,
2) Ausstellung von Bescheinigungen in den Sachbereichen Jagd und Fischerei,
3) Jäger-, Jagdaufseher- und Fischerprüfung,
4) Konzessionen für Eigenjagden; Bewilligungen und Aufsicht von Wildgehegen, Zoos, Pflegezentren für geschützte heimische Vögel und Säugetiere, Tierpräparation,
5) Aufgaben der Gerichts-, Sicherheits- und Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich,
6) Verwaltungsstrafen im Zuständigkeitsbereich,
7) Ernennung von vereidigten Aufsichtspersonen in den Bereichen Jagd und Fischerei,
8) Verwaltung des Fischwasserkatasters und der Fischereirechte sowie der Gewässerbewirtschaftungspläne,
9) Kontrolle der Haltung gefährdeter Tiere und Pflanzen (CITES) und gefährlicher Wildsäuger und Reptilien,
10) Koordinierung der Landeswildbeobachtungsstelle,
11) Maßnahmen zum Schutz der Wild- und Fischbestände,
12) Monitoring der Wild- und Fischarten,
13) Verwaltung der Beihilfen in den Sachbereichen Wildtiermanagement, Jagd und Fischerei,
e) Forstinspektorat Bozen 1, das nachstehende Zuständigkeiten in den Gemeinden Aldein, Altrei, Auer, Branzoll, Bozen, Deutschnofen, Eppan an der Weinstraße, Kaltern an der Weinstraße, Kurtatsch an der Weinstraße, Kurtinig an der Weinstraße, Leifers, Margreid an der Weinstraße, Montan an der Weinstraße, Neumarkt, Pfatten, Salurn an der Weinstraße, Terlan, Tramin an der Weinstraße und Truden im Naturpark hat:
1) Koordinierung der Forststationen,
2) Gutachten und Bewilligungen für Eingriffe in die Landschaft,
3) Aufgaben der Gerichts-, Sicherheits- und Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Landesforstkorps,
4) Forstschutz: Überwachung des Gesundheitszustandes des Waldes und Waldbrandbekämpfung,
5) Management der Lebensräume, insbesondere von Wäldern, Almen und Gewässern,
6) Umsetzung der von den forstlichen Zentralämtern festgelegten Richtlinien, wie Wildzählungen, Großraubtiermanagement, forstliche Beihilfen und von Aufträgen an den Landesforstdienst, wie LAFIS-Flächenbögen für Grünlandbetriebe, EU-Kontrollen,
7) Projektierung, Bauleitung, Arbeitssicherheit, Durchführung und Abnahme der Arbeiten in Eigenregie,
8) Beratung im Bereich Waldwirtschaft,
9) Waldpädagogische Maßnahmen,
10) Koordination der Waldarbeitskurse,
11) Aufgaben im Zivilschutz,
f) Forstinspektorat Bozen 2, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Jenesien, Karneid, Mölten, Ritten, Sarntal, Tiers und Welschnofen hat,
g) Forstinspektorat Brixen, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Barbian, Brixen, Feldthurns, Kastelruth, Klausen, Lajen, Lüsen, Mühlbach, Natz-Schabs, Rodeneck, Sankt Christina in Gröden, Sankt Ulrich, Vahrn, Villanders, Villnöß, Vintl, Völs am Schlern, Waidbruck und Wolkenstein in Gröden hat,
h) Forstinspektorat Bruneck, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Abtei, Ahrntal, Bruneck, Enneberg, Gais, Kiens, Corvara, Mühlwald, Percha, Pfalzen, Prettau, Sand in Taufers, Sankt Lorenzen, Sankt Martin in Thurn, Terenten und Wengen hat,
i) Forstinspektorat Meran, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Algund, Hafling, Kuens, Meran, Moos in Passeier, Naturns, Partschins, Plaus, Riffian, Sankt Leonhard in Passeier, Sankt Martin in Passeier, Schenna, Schnals, Tirol, Andrian, Burgstall, Gargazon, Lana, Laurein, Marling, Nals, Proveis, Sankt Pankraz, Tisens, Tscherms, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Ulten, Vöran hat,
j) Forstinspektorat Schlanders, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Glurns, Graun im Vinschgau, Laas, Latsch, Mals, Martell, Prad am Stilfserjoch, Schlanders, Schluderns, Stilfs, Taufers im Münstertal und Kastelbell-Tschars hat,
k) Forstinspektorat Sterzing, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Pfitsch, Ratschings und Sterzing hat,
l) Forstinspektorat Welsberg, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Innichen, Niederdorf, Olang, Prags, Rasen-Antholz, Sexten, Toblach, Welsberg-Taisten und Gsies hat.“