(1) Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Ausweisung der Weideschutzgebiete, die Meldemodalitäten im Fall der Vergrämung und Entnahme von Wölfen sowie die Modalitäten des Wolfsmonitorings.
(1) Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft legt, unter anderem auf der Grundlage des geografischen Informationssystems (GIS), in Anwendung der Kriterien laut Absatz 2, die Ausweisung von Weideschutzgebieten nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit und Realisierbarkeit fest.
(2) Almen werden als Weideschutzgebiete ausgewiesen, wenn mindestens eine der Bedingungen für jedes Kriterium laut Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) gegeben ist.
(3) Für die Ausweisung der Almen als Weideschutzgebiete gelten folgende Kriterien:
(1) Jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen ist unverzüglich dem Landeshauptmann und dem für die Jagd zuständigen Landesamt zu melden.
(1) Die Abteilung Forstwirtschaft führt unter Koordination des für die Jagd zuständigen Landesamtes das Monitoring laut Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durch, um den günstigen Erhaltungszustand der Art zu überwachen, wobei das operative Monitoring von hauptberuflichen Jagdaufseherinnen und -aufsehern unterstützt wird.
(2) Die Überwachung besteht aus einem opportunistischen und systematischen Monitoring. Ersteres wird durch die Erhebung von Daten und biologischem Material aus Nutztier- und Wildtierrissen gewährleistet. Zweiteres sieht ein gezieltes landesweites Monitoring vor, durch Fotofallen, Wolf-Howling, Transekte zur Sammlung jeder Art von Nachweisen (Kot, Urin, Haare, Speichel) und Besenderung. Bei genetischen Analysen von Proben wird sowohl der Haplotyp als auch der Genotyp bestimmt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.