(1) Im Sinne und als Auswirkung des Artikels 50 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, wird mit Verabschiedung des gegenständlichen Gesetzes die Aufrechterhaltung der allgemeinen Haushaltsgleichgewichte festgehalten.