(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 7 Absatz 3 und 4 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, die Parameter für die Personalausstattung des Verwaltungspersonals in den Stellenplänen der Bezirksgemeinschaften fest.
(2)Für das Personal des Sozialbereichs gelten weiterhin die einschlägigen, von der Landesregierung festgelegten Parameter.
(1) Auf Antrag der Bezirksgemeinschaft legt die Landesregierung innerhalb von 90 Tagen ab Antragstellung das Gesamtkontingent der Stellen aufgrund des Dreijahresplans des Personalbedarfs fest.
(2) Änderungen des Stellenplans, die nur die Funktionsebenen und Berufsbilder betreffen, müssen nicht von der Landesregierung genehmigt werden.
(3) Für Änderungen des Stellenplans, die die sozialen und Gesundheitsberufsbilder in den Diensten und Einrichtungen des Sozialbereichs oder die Stellen laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben von a) bis d) betreffen, muss zwingend das positive Gutachten der für Soziales zuständigen Landesabteilung eingeholt werden.
(1) Das Verwaltungspersonal der jeweiligen Bezirksgemeinschaft darf 15 Prozent der Gesamtstellen laut dem von der Landesregierung genehmigten Stellenplan nicht überschreiten; in den Bezirksgemeinschaften unter 40.000 Einwohnern darf das Verwaltungspersonal 17 Prozent nicht überschreiten.
(2) Für die Berechnung des Prozentsatzes laut Absatz 1 sind ausgenommen:
(1) Führt die Bezirksgemeinschaft laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 10. November 1993, Nr. 21, in geltender Fassung, den Ortspolizeidienst in zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, kann sie − zusätzlich zum Verwaltungspersonal − höchstens 0,60 Personaleinheiten je 1.000 Einwohner für die Ortspolizei anstellen. Dabei ergibt sich die Einwohnerzahl aus der Summe der ansässigen Bevölkerungen aller an der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden laut Landesinstitut für Statistik ASTAT.
(2) Zur Maximalbelegung laut Absatz 1 zählt auch das von den Gemeinden, die an der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit beteiligt sind, für den Ortspolizeidienst zur Verfügung gestellte Personal.
(1) Im Fall nachgewiesener und begründeter Erfordernisse kann die Bezirksgemeinschaft an die Landesregierung einen Antrag auf Abweichung von den Parametern laut Artikel 3 und Artikel 4 stellen.
(2) Im Antrag laut Absatz 1 der Bezirksgemeinschaft wird Folgendes erklärt:
(3) Buchstabe b) findet für das Personal laut Artikel 4 nicht Anwendung, da für dieses keine Auslagerung gemäß Artikel 6 möglich ist.
(4) Die Landesregierung beschließt innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung.
(1) Lagert die Bezirksgemeinschaft ab Inkrafttreten dieser Verordnung Dienste aus, werden die dadurch freigewordenen Stellen aus dem Stellenplan gestrichen und nicht mehr bei der Berechnung der Personalparameter einbezogen.
(2) Betraut eine Bezirksgemeinschaft Dritte mit der Führung eines Dienstes oder einer Einrichtung, darf der Prozentsatz laut Artikel 3 Absatz 1 nicht 17,25 Prozent überschreiten. In den Bezirksgemeinschaften unter 40.000 Einwohnern darf dieser Prozentsatz nicht 19,55 Prozent überschreiten.
(1) Die Bezirksgemeinschaften erreichen die vorgesehenen Personalparameter innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Nach Ablauf dieser Frist und bei Nichteinhaltung der Parameter kürzt das Land die laufenden Zuweisungen laut Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, gemäß aktuellem Abkommen zur Gemeindenfinanzierung, um zwei Prozent.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.