(1) Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode und auf Vorschlag der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates einen Denkmalbeirat für die Bereiche Bau- und Kunstdenkmäler, Archäologie und Archivwesen als beratendes Fachgremium für die strategische Ausrichtung der Erhaltung der Kulturgüter, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(2) Der Denkmalbeirat gibt auf Anfrage der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates Gutachten im Sinne der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, sowie bei Aufsichtsbeschwerden ab.
(3) Der Denkmalbeirat besteht aus zehn Mitgliedern, der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat und verschiedenen Fachpersonen für die Bereiche Architektur, Kunstgeschichte, Kunst, Archäologie, europäische Ethnologie, Geschichtswissenschaften, Bibliothekswissenschaften, Bibliografie und Archivwissenschaften; die Fachpersonen werden wie folgt namhaft gemacht:
- ein Mitglied auf Vorschlag der Architektenkammer der Provinz Bozen,
- ein Mitglied auf Vorschlag des Bischöflichen Ordinariats der Diözese Bozen-Brixen,
- ein Mitglied auf Vorschlag der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung,
- ein Mitglied auf Vorschlag des Betriebs Landesmuseen,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Verbände und Vereine für Heimatpflege und Denkmalschutz,
- ein Mitglied auf Vorschlag des Rates der Gemeinden,
- ein Mitglied auf Vorschlag des Südtiroler Bauernbundes,
- ein von der Landesregierung als Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Vorsitzenden bestimmtes Mitglied, mit nachgewiesenen Fachkompetenzen im Bereich Denkmalpflege, das seinen Arbeitsplatz außerhalb der Provinz Bozen hat,
- ein Mitglied auf Vorschlag des repräsentativsten Wirtschaftsverbandes, in welchem die Fachverbände im Bereich Denkmalpflege organisiert sind.
(4) Die zuständige Landesrätin/Der zuständige Landesrat führt den Vorsitz des Denkmalbeirates mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Beirat Aufsichtsbeschwerden begutachtet. In diesen Fällen darf die zuständige Landesrätin/der zuständige Landesrat sich nicht an der Diskussion und Abstimmung beteiligen, und der Vorsitz des Denkmalbeirates wird von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter übernommen.
(5) Der Denkmalbeirat kann auch Unterkommissionen bilden, die die Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates ernennt, und bei Bedarf weitere externe Fachleute oder Vertreter und Vertreterinnen von Fachorganisationen, -einrichtungen oder -körperschaften beiziehen.
(6) Der Denkmalbeirat schlägt die Gewinner und Gewinnerinnen von Denkmalschutzpreisen und -auszeichnungen vor.
(7) Auf Antrag der Gemeinde kann der Denkmalbeirat ein nicht bindendes Gutachten in Bezug auf den Abbruch von unter Ensembleschutz stehenden Gebäuden erstellen.
(8) Die Sitzungen des Denkmalbeirates finden mindestens dreimal jährlich statt und sind öffentlich.
(9) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator nimmt an den Sitzungen des Denkmalbeirates ohne Stimmrecht teil.
(10) Den Mitgliedern, der Schriftführerin/dem Schriftführer des Denkmalbeirates und der Unterkommissionen werden, sofern zustehend, die Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes entrichtet.