(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.