(1) Artikel 21 Absatz 21.3 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„21.3. Der Betreiber und ein von ihm beauftragter Techniker müssen bescheinigen, dass die Brandschutzmaßnahmen, die durch eigene Bestimmungen geregelt sind, in der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Anzahl in den folgenden Bereichen eingehalten werden: Feuerwiderstand der Bauteile; Brandverhalten der Baustoffe; Unterteilung der Brandabschnitte; Flure; Treppen; Fahrstühle und Lastenaufzüge; Wasserlöschanlagen; Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Lagerräume.“