(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in jenen Fällen, in denen ein Straftatbestand vorliegt, unterliegt derjenige, der gegen die Pflichten in Artikel 4 verstößt, einer Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro.
(2) Bei erstmaliger Übertretung hält das Kontrollpersonal die vorgefundene Übertretung im Protokoll der amtlichen Kontrolle fest und erteilt Anweisungen und eine Frist für die Einhaltung.
(3) Nur wenn der Übertreter die erteilten Anweisungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, verhängt das zuständige Kontrollorgan die vorgesehene Strafe.
(4) Sollte der Übertreter in den fünf Jahren nach der Ermittlung die Vorschrift erneut verletzen, verhängt das zuständige Kontrollorgan unmittelbar die Strafe.